Wenn Sie Studierende beschäftigen
Am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit dürfen Werkstudenten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann greift die 26-Wochen-Regelung: Sie besagt, dass Werkstudenten ihr Privileg der Versicherungsfreiheit behalten, sofern sie im Laufe eines Jahres – damit ist ein Zeitjahr gemeint, kein Kalenderjahr – insgesamt in maximal 26 Wochen (das sind 182 Tage) das 20-Wochenstunden-Limit überschreiten.
Wenn Ihr Unternehmen Praktikanten beschäftigt, macht es einen Unterschied, ob diese ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum absolvieren. Praktika während des Studiums, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, bleiben versicherungsfrei. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Praktikum dauert, wie viele Wochenstunden der oder die Studierende damit zubringt oder ob und in welcher Höhe es vergütet wird.
Auch Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, können von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, beispielsweise im Rahmen einer Werkstudentenregelung oder wenn es wie ein Minijob bezahlt wird.
Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, müssen der gesetzliche Mindestlohn gezahlt und Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Im Rahmen einer Werkstudentenregelung oder eines Minijobs kann der Praktikant bzw. die Praktikantin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden.
Vor- und Nachpraktikum | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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ohne Gehalt | versicherungspflichtig |
versicherungspflichtig |
mit Gehalt | versicherungspflichtig |
versicherungspflichtig |
Vor- und Nachpraktikum | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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ohne Gehalt |
versicherungsfrei |
versicherungsfrei |
mit Gehalt bis 538 € |
versicherungsfrei |
Rentenversicherung: versicherungspflichtig, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen |
mit Gehalt über 538 € |
versicherungspflichtig als Arbeitnehmer:in, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen |
versicherungspflichtig als Arbeitnehmer:in, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen |
Vor- und Nachpraktikum | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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ohne Gehalt |
versicherungsfrei |
versicherungsfrei |
mit Gehalt |
versicherungsfrei |
versicherungsfrei |
Vor- und Nachpraktikum | Kranken- und Pflegeversicherung | Renten- und Arbeitslosenversicherung |
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ohne Gehalt |
versicherungsfrei |
versicherungsfrei |
mit Gehalt bis 538 € |
versicherungsfrei |
Rentenversicherung: versicherungspflichtig, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen |
mit Gehalt über 538 € |
Werkstudententätigkeit |
Rentenversicherung: versicherungspflichtig als Arbeitnehmer:in, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen |
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