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Wenn Sie Studierende im Unternehmen beschäftigen

Am Wochenende, abends, nachts oder in der vorlesungsfreien Zeit dürfen Werkstudenten mehr als 20 Stunden pro Woche arbeiten. Dann greift die 26-Wochen-Regelung: Sie besagt, dass Werkstudenten ihr Privileg der Versicherungsfreiheit behalten, sofern sie im Laufe eines Jahres – damit ist ein Zeitjahr gemeint, kein Kalenderjahr – insgesamt in maximal 26 Wochen (das sind 182 Tage) das 20-Wochenstunden-Limit überschreiten. 

Wenn Ihr Unternehmen Praktikanten beschäftigt, macht es einen Unterschied, ob diese ein freiwilliges oder ein Pflichtpraktikum absolvieren. Praktika während des Studiums, die in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschrieben sind, bleiben versicherungsfrei. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange das Praktikum dauert, wie viele Wochenstunden der oder die Studierende damit zubringt oder ob und in welcher Höhe es vergütet wird.

Auch Studierende, die ein freiwilliges Praktikum absolvieren, können von der Versicherungspflicht ausgenommen werden, beispielsweise im Rahmen einer Werkstudentenregelung oder wenn es wie ein Minijob bezahlt wird.

Dauert ein freiwilliges Praktikum länger als drei Monate, müssen der gesetzliche Mindestlohn gezahlt und Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt werden. Im Rahmen einer Werkstudentenregelung oder eines Minijobs kann der Praktikant bzw. die Praktikantin von der Versicherungspflicht ausgenommen werden. 

Vor- und Nachpraktikum Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung
ohne Gehalt

versicherungspflichtig

versicherungspflichtig

mit Gehalt

versicherungspflichtig

Beachte! Zahlt der Arbeitgeber als 325 € Gehalt, muss er als Arbeitgeber auch die Beitragsanteile seiner Praktikanten übernehmen.

versicherungspflichtig

Beachte! Zahlt der Arbeitgeber als 325 € Gehalt, muss er als Arbeitgeber auch die Beitragsanteile seiner Praktikanten übernehmen.

Vor- und Nachpraktikum Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung

ohne Gehalt

versicherungsfrei

versicherungsfrei

mit Gehalt bis 538 €

versicherungsfrei

Rentenversicherung: versicherungspflichtig, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen
 
Arbeitslosenversicherung: versicherungsfrei

mit Gehalt über 538 €

versicherungspflichtig als Arbeitnehmer:in, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen

versicherungspflichtig als Arbeitnehmer:in, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen

Vor- und Nachpraktikum Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung

ohne Gehalt

versicherungsfrei

versicherungsfrei

mit Gehalt

versicherungsfrei

versicherungsfrei

Vor- und Nachpraktikum Kranken- und Pflegeversicherung Renten- und Arbeitslosenversicherung

ohne Gehalt

versicherungsfrei

versicherungsfrei

mit Gehalt bis 538 €

versicherungsfrei

Rentenversicherung: versicherungspflichtig, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen
 
Arbeitslosenversicherung: versicherungsfrei

mit Gehalt über 538 €

Werkstudententätigkeit

Rentenversicherung: versicherungspflichtig als Arbeitnehmer:in, ausgenommen sind kurzfristige Beschäftigungen

Arbeitslosenversicherung: Werkstudententätigkeit

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