

Auszubildende
Wichtig zu wissen
Spätestens zwei Wochen nach Beginn der Ausbildung brauchen Auszubildende eine eigene Krankenversicherung. Als ausbildendes Unternehmen müssen Sie die Anmeldung zur Sozialversicherung übernehmen. Worauf es dabei ankommt, erfahren Sie hier.
Azubis sind bei uns richtig
Wir bieten Ihren Berufsneulingen neben einem umfassenden Versicherungsschutz attraktive Zusatzleistungen. Das beginnt bereits mit unseren persönlichen Ansprechpersonen, die sich um die Rentenversicherungsnummer und andere wichtige Anliegen kümmern. Unsere Leistungen für Azubis gehen über den sonst üblichen Standard hinaus. So übernehmen wir bis zu 120 € für zwei Behandlungen der Professionellen Zahnreinigung pro Kalenderjahr. Die von der STIKO empfohlenen Impfungen für Auslandsreisen zahlen wir komplett.
Für das Hautkrebs-Screening zahlen wir alle zwei Jahre bis zu 50 € Zuschuss (zwischen 18 und 34 Jahren). Für zertifizierte Gesundheitskurse gibt es jährlich bis zu 300 € Zuschuss von uns. Das gilt auch für die beliebten Online-Kurse. Außerdem beteiligen wir uns an vier Osteopathie-Sitzungen im Kalenderjahr mit bis zu 240 €. Mit unserem Bonusprogramm belohnen wir einen gesundheitsorientierten Lebensstil. Alle, die sich neu registrieren, erhalten sogar 100 € für nur drei Gesundheitsmaßnahmen.
Diese Sozialversicherungsbeiträge fallen für Azubis an
Die Sozialversicherungsbeiträge Ihrer Azubis richten sich nach der monatlichen Ausbildungsvergütung und müssen im Beitragsnachweis dokumentiert werden. Den Gesamtbeitrag tragen Unternehmen und Azubis jeweils zur Hälfte. Den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung müssen Auszubildende, die älter als 23 Jahre sind und keine Kinder haben, jedoch selbst zahlen.
Azubis, die nicht mehr als 325 € verdienen, zahlen nichts in die Kasse ein. Für Sie muss das Unternehmen die kompletten Beiträge übernehmen. Da es seit 2020 eine Mindestvergütung für Auszubildende gibt, sollte dieser Fall kaum mehr vorkommen. Wird die Geringverdienergrenze aufgrund einer Einmalzahlung überschritten, müssen die dafür fälligen Beiträge wieder hälftig von Arbeitgeber und Auszubildendem gezahlt werden.
Melden Sie Ihre Berufsneulinge bitte mit dem Personengruppenschlüssel „102“ bei der Krankenkasse ein. Sollte die Vergütung unter 325 € monatlich liegen, geben Sie Personengruppenschlüssel „121“ an.
Für die Auszubildende gilt das gleiche wie für alle anderen Beschäftigten: Bei Arbeitsunfähigkeit erhalten sie weiterhin ihre Vergütung – laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) bis zu sechs Wochen nach der Krankmeldung, sofern für diesen Zeitraum dieselbe Krankheit vorliegt. Gilt ein Tarifvertrag, sind auch längere Zeiträume möglich.
Auch für Azubis: Erstattungen aus U1 und U2
Die Entgeltfortzahlungsversicherung ist eine Pflichtversicherung für Arbeitgeber und gilt auch für Azubis. Die Details sind im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) geregelt. Die dort beschriebenen Umlageverfahren U1 und U2 federn finanzielle Belastungen für Arbeitgeber ab. Diese Pflichtversicherungen springen ein, wenn Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall (U1) oder bei Mutterschaft (U2) fällig werden.
Wie hoch die Umlage ausfällt, bemisst sich am Einkommen aller Beschäftigten. Azubis werden dabei nicht mitgezählt. Ihre Vergütung im Krankheitsfall (U1) gehört für Unternehmen mit maximal 30 Beschäftigten dennoch zu den erstattungsfähigen Leistungen. Am U2-Verfahren müssen alle Unternehmen teilnehmen – unabhängig von der Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Hier werden 100 Prozent der Kosten für Arbeitgeber erstattet.
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