Absicherung im Krankheitsfall, Mutterschutz und Insolvenz
Umlageverfahren im Fokus
Der Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen im Krankheitsfall (U1), bei Mutterschutz (U2) sowie bei Insolvenz des Arbeitgebers wird über eine Umlage finanziert. Hier erfahren Sie, wie das funktioniert.
Lohnfortzahlungen bei Krankheit und Mutterschaft
Burn-out, Armbruch oder Mutterschutz – wenn gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit oder Mutterschaft nicht arbeiten können, haben sie Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Krankgeschriebene Mitarbeitende bekommen bis zu sechs Wochen ihr volles Arbeitsentgelt weiter, sofern sie ausschließlich aus ein und demselben Grund krankgeschrieben sind. Die Mutterschutzfrist beläuft sich in der Regel auf sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
Insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen ist das ein finanzielles Risiko. Die im Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) vorgesehenen Umlageverfahren U1 und U2 federn diese finanziellen Belastungen für Arbeitgebende ab. Diese Pflichtversicherungen springen ein, wenn Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall (U1) oder bei Mutterschaft (U2) fällig werden. Allen Unternehmen mit bis zu 30 Beschäftigten wird ein Teil des Arbeitsentgelts erstattet, das sie während der Arbeitsunfähigkeit (U1) bezahlen. Bei Mutterschaft (U2) erhalten Arbeitgebende 100 Prozent des Geldes zurück, unabhängig von der Beschäftigtenzahl.
KKH: Flexible Umlageverfahren zu attraktiven Konditionen
Jede Krankenkasse legt individuelle Beitragssätze für die Umlageverfahren fest. Die Beiträge müssen allein die Arbeitgebenden entrichten.
Wichtig zu wissen: In der Regel beläuft sich der Ausgleichsbetrag auf 70 Prozent der Entgeltfortzahlung. Bei der KKH können Sie sich als Arbeitgeber jedoch zwischen 50 Prozent, 70 Prozent oder sogar 80 Prozent entscheiden. Wollen Sie 80 Prozent erstattet bekommen, beläuft sich die Umlage auf 4,4 Prozent des monatlichen Brutto-Gehalts; bei 70 Prozent – dies ist der automatische Regelerstattungssatz – auf 2,9 Prozent; und bei 50 Prozent auf 2,0 Prozent. Die Beitragsbemessungsgrenze liegt in den westlichen Bundesländern bei 7.550 Euro (2023: 7.300 Euro) und in den östlichen Bundesländern bei 7.450 Euro (2023: 7.100 Euro).
Erstattungssatz U1 | Umlagesatz ab 01.01.2024 |
---|---|
80 % (auf Wunsch) |
4,4 % |
70 % (Regelerstattungssatz) |
2,9 % |
50 % (auf Wunsch) |
2,0 % |
Der Vorteil für Sie als Arbeitgeber: Sie können sich entscheiden, ob Sie lieber einen niedrigeren Monatsbeitrag zahlen oder eine höhere Erstattung bekommen möchten. Und zwar jedes Jahr aufs Neue. Wenn Ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer häufiger arbeitsunfähig sind, können Sie eine höhere Erstattung vereinbaren. Wenn umgekehrt ihre Mitarbeitenden sich nur selten krankmelden, können Sie Ihre Lohnnebenkosten senken, indem Sie eine niedrigere Umlage zahlen.
Der Umlagesatz für die Erstattung von Aufwendungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft (U2) liegt bei 0,29 Prozent. Die KKH-Ausgleichskasse erstattet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ebenso komplett wie das Mutterschaftsgeld selbst. Außerdem übernimmt sie 20 Prozent der Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgebende für das nach dem Beschäftigungsverbot fortgezahlte Arbeitsentgelt entrichten müssen.
Erstattungssatz U2 | Umlagesatz ab 01.08.2024 | Umlagesatz ab 01.01.2024 |
---|---|---|
100 % |
0,29% | 0,34 % |
Die KKH macht den Unterschied
Sie als Arbeitgeber profitieren nicht nur von den flexiblen Ausgleichszahlungen der KKH, sondern auch von attraktiven Beitragssätzen für die Krankenversicherung. Bereits bei einer geringen Anzahl von Beschäftigten kann ein Wechsel der Erstattungshöhe in Kombination mit einer KKH Krankenversicherung für die Beschäftigten einen Unterschied von mehreren tausend Euro im Jahr ausmachen. Geld, das Sie beispielsweise in die betriebliche Gesundheitsförderung, eine betriebliche Krankenversicherung oder Sachleistungen für Ihre Mitarbeitenden investieren können. Im Wettbewerb um Fachkräfte können Sie sich damit als attraktiver Arbeitgeber positionieren.
Mehr noch: Mithilfe unserer individuellen Sport- und Beratungsangebote und Online-Kurse können Sie die Gesundheit Ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nachhaltig verbessern.
Noch Fragen?
Vereinbaren Sie gern einen persönlichen Beratungstermin und erfahren Sie, wie Sie Ihren Gestaltungsspielraum optimal nutzen. Gern erstellen wir Ihnen ein individuelles Gutachten - selbstverständlich kostenfrei.
Mehr Sicherheit im Falle einer Insolvenz
Rutscht ein Unternehmen in die Insolvenz und kann kein Arbeitsentgelt mehr zahlen, haben die Arbeitnehmenden Anspruch auf Insolvenzgeld. Die Erstattung erfolgt über eine monatliche Insolvenzgeldumlage, die Arbeitgebende zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag monatlich an die jeweilige Krankenkasse ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer abführen. Auch die Einzugsstellen der Sozialversicherung werden aus dem Umlagetopf bedient, wenn der Arbeitgeber zahlungsunfähig ist und keine Beitragszahlungen mehr leisten kann. Ausgenommen von der Umlagepflicht sind Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland, da sie in ihrem Heimatland versichert sind.
Die Insolvenzgeldumlage bemisst sich am laufenden oder einmalig gezahlten Arbeitsentgelt. Sie müssen bei der Berechnung also auch Einmalzahlungen wie das Weihnachtsgeld berücksichtigen. Die Umlage ist für alle Beschäftigten inklusive der Auszubildenden aufzubringen – unabhängig davon, ob sie rentenversicherungspflichtig, rentenversicherungsfrei oder von der Rentenversicherungspflicht befreit sind. Das gilt auch für Minijobber.
Der gesetzlich vorgeschriebene Umlagesatz beträgt 0,15 Prozent. Das Bundesarbeitsministerium kann jedoch jeweils für ein Kalenderjahr einen abweichenden Satz festlegen – unter Berücksichtigung der Beschäftigungs- und Wirtschaftslage sowie im Einvernehmen mit dem Bundeswirtschaftsministerium und dem Bundesfinanzministerium. Der Bundesrat muss zustimmen.
Der Gesetzgeber will damit Überschüsse und Fehlbestände ausgleichen. Übersteigt die Rücklage die durchschnittlichen jährlichen Aufwendungen der vorhergehenden fünf Kalenderjahre, soll ein niedriger Umlagesatz angesetzt werden. Umgekehrt ist ein höherer Wert angezeigt, wenn der Fehlbestand größer ist.
2024 gilt ein niedrigerer Umlagesatz. Er beträgt wie bereits im Jahr 2023 weiterhin 0,06 Prozent.
Historie der Umlagesätze
- 2023: 0,06 %
- 2022: 0,09 %
- 2021: 0,12 %
- 2018: 0,06 %
- 2017: 0,09 %
- 2016: 0,12 %
- 2013: 0,15 %
- 2012: 0,04 %
- 2011: 0,00 %
- 2010: 0,41 %
- 2009: 0,10 %
Kunst- und Medienschaffende absichern
Auch selbstständige Kunst- und Medienschaffende benötigen einen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Gesetzlich versicherte Freischaffende sind über die Künstlersozialkasse (KSK) versichert. Das ist eine umlagefinanzierte Sozialversicherung. Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen im Wert von jährlich mehr als 450 Euro in Auftrag geben, müssen einen bestimmten Prozentsatz der gezahlten Honorare – derzeit 5 Prozent – an die KSK abführen.
Weitere Informationen finden Sie direkt auf der Seite der Künstlersozialkasse.
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