
eAU auf digitalem Weg von der ärztlichen Praxis zur KKH
Als Unternehmen sind Sie seit dem 01.01.2023 verpflichtet, am eAU-Verfahren teilzunehmen. Eine gesonderte Anmeldung bei uns ist nicht erforderlich.
Alternativ können Sie die Daten über eine Ausfüllhilfe, beispielsweise mit dem SV-Meldeportal, abrufen. Weitere Informationen über das SV-Meldeportal finden Sie hier.
Es gilt für alle Arbeitnehmende, auch für geringfügig beschäftigte Personen.
Die Minijobzentrale kann die Daten von Minijobbern für die Durchführung des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ebenfalls elektronisch bei uns abrufen.
Fordern Sie in diesem Fall den Nachweis über den digitalen Datenaustausch bei uns an. Dafür übermitteln Sie uns das Beginndatum der Abwesenheit mit Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder Sie nutzen ersatzweise eine Ausfüllhilfe wie das SV-Meldeportal.
Nein. Ihre beschäftigten Personen sind nur noch verpflichtet, Ihnen den Beginn und das voraussichtliche Ende ihrer Abwesenheit mitzuteilen. Den Nachweis über den Zeitraum der Abwesenheit erhalten Sie per Datenaustausch von uns.
Grundsätzlich können Sie die Daten bei uns abfragen, sobald Ihnen die Information über eine Erkrankung vorliegt.
Allerdings kann es einige Stunden dauern, bis die Daten tatsächlich bei uns eingegangen sind. Erhalten wir Ihre Abfrage bevor uns die Daten der ärztlichen Praxis, des Krankenhauses oder der Vorsorge-/Rehabilitationseinrichtung vorliegen, melden wir Ihnen zunächst „Nachweis liegt nicht vor“ zurück. Gehen die Daten innerhalb der folgenden zwei Wochen bei uns ein, schicken wir sie Ihnen unaufgefordert nach.
Um die Zwischeninfo „Nachweis liegt nicht vor“ zu vermeiden, starten Sie die Datenabfrage bei uns am besten erst mit etwas Zeitverzögerung.
Wenn Mitarbeitende neu erkranken, können sie sich in der Regel drei Tage ohne Attest beim Arbeitgeber krankmelden. Ab dem vierten Tag muss die Arbeitsunfähigkeit durch eine vertragsärztliche Praxis festgestellt werden.
Bitte geben Sie daher immer das ärztlich attestierte Beginndatum an, wenn Sie eine Abfrage bei uns machen. Für Krankheitstage ohne Attest liegen uns keine Daten vor, sodass wir Ihnen dafür auch keine Bestätigung übermitteln können.
Handelt es sich um eine fortbestehende Arbeitsunfähigkeit, geben Sie bitte als Beginndatum den Folgetag der bisherigen Krankmeldung an.
Sie müssen jede Krankmeldung einzeln abrufen, da für die Anforderung der AU-Daten eine Berechtigung sichergestellt sein muss. Berechtigt sind Sie, wenn Ihre beschäftigte Person Sie über den abzurufenden AU-Zeitraum informiert hat und zu diesem Zeitpunkt in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist.
Wir melden Ihnen die folgenden Daten:
- Nachweis seit
- Voraussichtlich Nachweis bis
- Festgestellt am
- Ggf. Kennzeichen Arbeitsunfall / D-Arzt zugewiesen / Sonstiger Unfall oder Unfallfolgen
Handelt es sich um einen stationären Krankenhausaufenthalt oder eine ambulante bzw. stationäre Vorsorge-/Rehabilitationsmaßnahme, erhalten Sie eine Rückmeldung über den Aufnahmetag und die voraussichtliche oder tatsächliche Dauer. Bei stationären Krankenhausaufenthalten melden wir Ihnen proaktiv den tatsächlichen Entlassungstag nach.
Handelt es sich um einen teilstationären Krankenhausaufenthalt oder um die Zwischeninformation „In Prüfung“, erhalten Sie eine Rückmeldung ohne Angabe eines Zeitraumes.
Schnellstmöglich. Wir rufen die eingehenden Anfragen mehrfach täglich ab, damit wir Ihnen unsere Rückmeldungen ebenfalls mehrfach täglich von Montag bis Freitag übermitteln können.
Sollten Sie alternativ das SV-Meldeportal nutzen, informieren wir Sie per E-Mail, sobald eine Rückmeldung zum Abrufen vorhanden ist. Weitergehende Informationen zum Verfahren der Ausfüllhilfen finden Sie hier.
Sollte uns kein AU-, Krankenhaus- oder Vorsorge-/Reha-Zeitraum vorliegen, erhalten Sie umgehend nach Ihrer Abfrage eine Meldung „Nachweis liegt nicht vor“. Wir prüfen nach der Rückmeldung 14 Tage lang, ob zu Ihrer Anfrage passende Daten nachträglich eingehen. Sollte dies der Fall sein, melden wir Ihnen den Zeitraum unaufgefordert nach.
Nein. Die Ausfertigung für den Arbeitgeber ist weggefallen.
Kann die ärztliche Praxis wegen einer technischen Störung keine eAU übermitteln, druckt sie ein Papierdokument aus und sendet es an uns. Alternativ kann sie das Dokument auch der erkrankten Person mitgeben. Diese sollte es dann so schnell wie möglich an uns schicken, damit es für den Abruf durch den Arbeitgeber vorliegt.
Ja. Da auch Durchgangsärzte die eAU-Daten an die Krankenkassen übermitteln, können wir Ihnen diese Zeiträume ebenfalls zurückmelden
Ja. Da auch Durchgangsärzte die eAU-Daten an die Krankenkassen übermitteln, können wir Ihnen diese AU-Zeiträume zurückmelden.
Der Abruf von AU-Daten ist nur für Krankschreibungen von vertragsärztlichen Praxen möglich.
Wenn die Erkrankung durch eine privatärztliche Praxis oder im Ausland attestiert wurde, müssen Mitarbeitende Ihnen wie bisher eine Krankmeldung in Papierform vorlegen.
Falls uns eine Krankmeldung vorliegt, die in einer privatärztlichen Praxis oder im Ausland festgestellt wurde, erhalten Sie die Meldung „Anderer Nachweis liegt vor“.
Nein. Die AG-Verbände und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) haben gemeinschaftlich entschieden, dass das Vorerkrankungsverfahren im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) bestehen bleibt und wie bisher die Arbeitgeber aktiv anfragen.
In diesem Fall fordern Sie die Daten bei der neuen Krankenkasse an. Diese prüft, ob ihr die relevanten Daten vorliegen. Ist dies nicht der Fall, erhalten Sie die Meldung „Nachweis liegt nicht vor“. Sollte innerhalb der nächsten 14 Tage die Krankmeldung eingehen, erhalten Sie unaufgefordert eine Rückmeldung.
Unter Umständen kann es sein, dass der Kassenwechsel im Rahmen des Datenaustausches zwischen den Krankenkassen noch nicht abgeschlossen ist. Dann leitet die neue Krankenkasse Ihre Anfrage an die bisherige Krankenkasse weiter und Sie erhalten die Meldung „Weiterleitungsverfahren“. So kann es vorkommen, dass Sie von zwei Krankenkassen eine Rückmeldung zu Ihrer Abfrage erhalten.
Nein. Es ist nicht vorgesehen, das Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) an den Abruf von AU-Daten zu koppeln. Es bleibt bei dem bestehenden Erstattungsverfahren und die Erstattung nach der U1 ist gesondert zu beantragen.
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