
Fristen für die Fälligkeit der Beiträge
Wochentag | Datum | Tätigkeit |
---|---|---|
Donnerstag | 21.03. | Übermittlung des Beitragsnachweis |
Freitag & Montag | 22. & 25.03. | Lastschriftverarbeitung im Giroverkehr |
Dienstag | 26.03. | Fälligkeit der Beiträge |
Hier finden Sie Informationen zur Fälligkeit der Beiträge. Wichtig: Die SEPA-Bestimmungen geben genaue Einreichungsfristen für die Lastschriften bei den Banken vor. Um die Frist nicht zu verpassen, sollten Sie Ihre Beitragsnachweise rechtzeitig abgeben.
Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird am drittletzten Bankarbeitstag im laufenden Monat fällig. Um die Frist einzuhalten, muss der Beitragsnachweis spätestens um 0.00 Uhr am fünftletzten Bankarbeitstages des Monats der Einzugsstelle vorliegen. Nur bis zu diesem Datum ist eine fristgerechte Wertstellung zum Fälligkeitstag möglich. Als „Wertstellung“ wird das Datum bezeichnet, an dem die Belastung eines Kontos wirksam wird.
Beispiel Beitragsmonat März 2024
Hinweis: Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag des fünftletzten Bankarbeitstags bis 24.00 Uhr eingereicht sein.
Wochentag | Datum | Tätigkeit |
---|---|---|
Donnerstag | 21.03. | Übermittlung des Beitragsnachweis |
Freitag & Montag | 22. & 25.03. | Lastschriftverarbeitung im Giroverkehr |
Dienstag | 26.03. | Fälligkeit der Beiträge |
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