Vorgaben zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht
Wenn Arbeitgeber in Deutschland erfahren, dass eine ihrer Mitarbeiterinnen schwanger ist oder stillt, sind sie laut Mutterschutzgesetz dazu verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Dies gilt für alle Arbeitgeber, unabhängig von der Branche oder der Größe eines Unternehmens. Damit eine werdende oder stillende Mutter weiter arbeiten oder ihre Ausbildung fortsetzen kann, muss der Arbeitgeber dafür Sorge tragen, dass sie und ihr Kind dabei keiner gesundheitlichen Gefährdung ausgesetzt sind. Dafür muss er alle potenziellen Risiken am Arbeitsplatz ermitteln und gegebenenfalls passende Schutzmaßnahmen ergreifen.
Um Arbeitgeber dabei zu unterstützen, hat der Ausschuss für Mutterschutz (AfMu) eine Regel zum Thema Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. Darin empfiehlt er, wie die Gefährdungsbeurteilung ablaufen sollte. Dies sollte grundsätzlich und anlassunabhängig (Stufe 1) geschehen, also auch dann, wenn keine Frau im Unternehmen arbeitet oder der Arbeitgeber keine Kenntnis von einer Schwangerschaft oder Stillzeit hat.
Der Arbeitgeber sollte:
- Arbeitsbereiche und Tätigkeiten festlegen
- mutterschutzrelevante Gefährdungen ermitteln und beurteilen
- ermitteln, ob bzw. welche Schutzmaßnahmen ergriffen werden sollen
- die Mitarbeitenden informieren und unterweisen
- das Ganze dokumentieren.
Wenn eine Frau ihren Arbeitgeber darüber informiert, dass sie schwanger ist oder ein Kind stillt, ist der Zeitpunkt für eine anlassbezogene Gefährdungsbeurteilung (Stufe 2) gekommen. Dabei müssen die in Stufe 1 ermittelten potenziellen Risiken überprüft werden, ob sie vollständig und aktuell sind, und Schutzmaßnahmen festgelegt werden. Auch ein Gesprächsangebot und die Dokumentation der Gefährdungsbeurteilung gehören zu den Arbeitgeberpflichten.
Die vollständige Regel „Gefährdungsbeurteilung“ können Sie auf der AfMu-Website herunterladen: www.ausschuss-fuer-mutterschutz.de
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