Änderung bei Abbuchung im Firmenzahlerverfahren
Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung können vom Versicherten selbst abgeführt werden (Selbstzahler) oder direkt vom Arbeitgeber im sogenannten Firmenzahlerverfahren. Werden die Beiträge im Firmenzahlerverfahren entrichtet, erfolgt die Abbuchung bei einem vorliegenden SEPA-Lastschriftmandat bisher zusammen mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen der Pflichtversicherten bereits zum drittletzten Bankarbeitstag. Aufgrund technischer Änderungen ist dies künftig nicht mehr möglich.
Ab Januar 2026 werden die im Rahmen des Firmenzahlerverfahrens zu entrichtenden Beiträge der freiwillig Versicherten separat abgebucht – und zwar zur tatsächlichen Fälligkeit am 15. des Folgemonats. Fällt der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist die Zahlung am nächsten Bankarbeitstag fällig. Der Einzug der Firmenzahlerbeiträge für den Monat Januar 2026 erfolgt dementsprechend erst zur Fälligkeit am 16. Februar 2026.
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