Navigation überspringen

eAU auf digitalem Weg von der Arztpraxis zur KKH

Eine besondere Anmeldung bei uns ist nicht erforderlich. Fragen Sie den Softwarehersteller Ihres Entgeltabrechnungsprogrammes, falls Ihnen das Update zum „Datenaustausch eAU“ bis spätestens 31.12.2022 noch nicht zur Verfügung gestellt wurde, da am 01.01.2023 die Teilnahmepflicht für Unternehmen beginnt.

Übergangsweise können Sie auch die AU-Daten über eine Ausfüllhilfe, beispielsweise mit sv.net, abrufen. Weitergehende Informationen über sv.net finden Sie hier.

Es gilt für alle Arbeitnehmenden inklusive geringfügig beschäftigten Personen.

Auch die Minijobzentrale kann die AU-Daten von Minijobbern für die Durchführung des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) elektronisch bei uns abrufen.

Melden sich Mitarbeitende krank, fordern Sie sich den AU-Nachweis über den digitalen Datenaustausch an. Sie übermitteln uns das AU-Beginndatum mit Ihrem Entgeltabrechnungsprogramm oder Sie nutzen ersatzweise eine Ausfüllhilfe wie sv.net.

Nein. Ab 01.01.2023 sind Ihre beschäftigten Personen nur noch verpflichtet, Ihnen den Beginn und das voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit mitzuteilen. Den Nachweis über den AU-Zeitraum erhalten Sie über den Datenaustausch von uns.

Grundsätzlich können Sie die AU-Daten bei uns abfragen, sobald Ihnen die Information über eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Beachten Sie dabei bitte, dass es unter Umständen einige Stunden dauern kann, bis die AU-Daten auch tatsächlich bei uns eingegangen sind. Erhalten wir Ihre Abfrage, bevor uns die AU-Daten der Arztpraxis vorliegen, melden wir Ihnen zunächst „AU liegt nicht vor“ zurück. Gehen die AU-Daten innerhalb der folgenden 2 Wochen bei uns ein, schicken wir Ihnen diese unaufgefordert nach.

Tipp: Möchten Sie die Wahrscheinlichkeit der Zwischeninfo „AU liegt nicht vor“ verringern, senden Sie die Abfrage einfach etwas später an uns.

Bei einer Neuerkrankung dürfen sich Mitarbeitende in der Regel 3 Tage ohne Attest beim Arbeitgeber krankmelden. Ab dem 4. Tag muss eine Arbeitsunfähigkeit durch eine vertragsärztliche Praxis festgestellt werden. Bitte geben Sie in Ihrer Abfrage immer das ärztlich attestierte Beginndatum an, da für Krankheitstage „ohne Attest“ uns keine AU-Daten vorliegen und wir Ihnen entsprechend keine Bestätigung übermitteln können.

Bei einer fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit geben Sie bitte als Beginndatum den Folgetag der bisherigen Krankmeldung an.

Jede Krankmeldung muss von Ihnen einzeln abgerufen werden, da für die Anforderung von AU-Daten eine Berechtigung sichergestellt sein muss. Sie sind berechtigt, wenn Ihre beschäftigte Person Sie über den abzurufenden AU-Zeitraum informiert hat und zu diesem Zeitpunkt in Ihrem Unternehmen beschäftigt ist.

Wir melden die Daten zurück, die Sie bislang als schriftliche Krankmeldung erhalten haben:

  • AU seit
  • Voraussichtlich AU bis
  • Festgestellt am
  • ggf. Kennzeichen Arbeitsunfall / D-Arzt zugewiesen / Sonstiger Unfall oder Unfallfolgen

Handelt es sich um einen Krankenhausaufenthalt, erhalten Sie eine Rückmeldung über den Aufnahmetag des Krankenhauses und die voraussichtliche Dauer der Krankenhausbehandlung.

Die eingehenden Anfragen werden mehrfach täglich von uns abgerufen und unsere Rückmeldungen werden ebenfalls mehrfach täglich von Montag bis Freitag erzeugt.

Sollten Sie alternativ sv.net nutzen, erhalten Sie eine Information per E-Mail, dass dort eine Rückmeldung zum Abrufen vorhanden ist. Weitergehende Informationen zum Verfahren der Ausfüllhilfen bei sv.net finden Sie hier.

Sollte uns keine AU-Bescheinigung oder Krankenhausmeldung vorliegen, erhalten Sie umgehend nach Ihrer Abfrage eine Meldung „AU liegt nicht vor“. Wir prüfen nach der Rückmeldung 14 Tage lang, ob zu Ihrer Anfrage passende AU-Daten nachträglich eingehen. Sollte dies der Fall sein, melden wir Ihnen den AU-Zeitraum unaufgefordert nach.

Nein. Die „Ausfertigung für den Arbeitgeber“ ist mit dem 31.12.2022 weggefallen.

Kann die Arztpraxis wegen einer technischen Störung die eAU nicht digital übermitteln, wird von der Praxis ein Papierdokument ausgedruckt. Dieses sendet die Arztpraxis direkt an uns oder händigt es der erkrankten Person aus. Diese sollte das eAU-Ersatzdokument dann so schnell wie möglich an die Krankenkasse senden, damit es für Ihren Abruf bei uns vorliegt.

Ja. Da auch Durchgangsärzte die eAU-Daten an die Krankenkassen übermitteln, können wir Ihnen diese AU-Zeiträume auch zurückmelden.

Der Abruf von AU-Daten ist nur für Krankschreibungen von vertragsärztlichen Praxen möglich.

Wenn die Erkrankung durch eine privatärztliche Praxis oder im Ausland attestiert wurde, müssen Mitarbeitende Ihnen wie bisher einen schriftlichen AU-Nachweis vorlegen.

Nein. Die AG-Verbände und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-SV) haben gemeinschaftlich entschieden, dass das Vorerkrankungsverfahren im Datenaustausch Entgeltersatzleistungen (EEL) bestehen bleibt und wie bisher die Arbeitgeber aktiv anfragen.

Es ist nicht vorgesehen, das Umlageverfahren nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) an den Abruf von AU-Daten zu koppeln. Es bleibt bei dem bestehenden Erstattungsverfahren und die Erstattung nach der U1 ist gesondert zu beantragen. 

Gesundheitsmaßnahmen

Gesundheitsmaßnahmen

Mehr erfahren
Übergabe eines Rezepts in Apotheke

Ausfallzeiten minimieren

Mehr erfahren
Betriebliche Gesundheitsförderung

Betriebliche Gesundheitsförderung

Mehr erfahren

Noch nicht gefunden, wonach Sie suchen?