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Wie können Sie als Arbeitgeber an dem digitalen Übermittlungsverfahren teilnehmen?
Jeder Arbeitgeber kann ab dem 01.01.2022 im Rahmen des Pilotverfahrens teilnehmen. Klären Sie mit Ihrem Anbieter für Personalsoftware, ob ein entsprechendes Update zur Abfrage der eAU zur Verfügung steht.
Ab 01.01.2023 ist das Übermittlungsverfahren verpflichtend für alle Arbeitgeber.
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Was müssen Sie bei dem Verfahren beachten?
Sobald Sie der KKH eine Anfrage zur eAU oder einem Krankenhausaufenthalt Ihres Beschäftigten übermitteln, melden wir Ihnen die vorhandenen AU-Daten. Eine automatische Meldung ohne Anforderung Ihrerseits ist bei den Krankenkassen gesetzlich ausgeschlossen.
Das Übermittlungsverfahren gilt für alle Arbeitnehmer (incl. Minijobber).
Für geringfügig Beschäftigte kann die Minijob-Zentrale die eAU-Daten für die Durchführung des Umlageverfahrens nach dem Aufwendungsausgleichsgesetz (AAG) ebenfalls bei der KKH elektronisch abrufen.
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Welche Daten erhalten Sie von der KKH elektronisch zurückgemeldet?
Die Meldepflicht der Arbeitnehmer zu einer Arbeitsunfähigkeit besteht weiterhin fort.
Sobald Ihre Anforderung vorliegt, übermitteln wir Ihnen unmittelbar alle Informationen zur eAU, die Sie bisher als Ausfertigung von Ihrem Arbeitnehmer erhalten haben. Informationen zu Diagnosen bleiben dabei weiterhin nur den Krankenkassen vorbehalten.
Sollte sich Ihr Beschäftigter im Krankenhaus befinden, übermitteln wir Ihnen das Aufnahmedatum und den voraussichtlichen Entlassungstag. Sollte zum Zeitpunkt Ihrer Abfrage uns die Entlassung schon bekannt sein, melden wir den tatsächlichen Entlassungstag.
Erhalten wir von Ihnen eine Anfrage für einen Zeitraum, der uns weder als eAU noch als Krankenhaus-Zeitraum vorliegt, melden wir Ihnen „liegt nicht vor“ zurück.
Wenn wir keine KKH-Mitgliedschaft zum Zeitpunkt „arbeitsunfähig ab“ feststellen können, erhalten Sie eine Negativ-Rückmeldung.