
Erstattungs- & Umlagesätze
U1 – Erstattung der Aufwendungen bei Arbeitsunfähigkeit
Erstattungssatz U1 | Umlagesatz ab 01.01.2023 |
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80 % (auf Wunsch) | 4,5 % |
70 % (Regelerstattungssatz) |
3,0 % |
50 % (auf Wunsch) | 2,3 % |
Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Beschäftigungsverhältnisses.
Der Erstattungsbetrag zur U1 wird höchstens aus einer Vergütung oder einem Arbeitsentgelt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung (West für 2023 = 7.300 Euro mtl., Ost für 2023 = 7.100 Euro mtl.) berechnet.
Aus Vereinfachungsgründen sind bei der KKH mit dem Erstattungssatz auch die Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag abgegolten und müssen nicht gesondert berechnet werden.
U2 – Erstattung der Aufwendungen bei Mutterschaft
Erstattungssatz U2 | Umlagesatz ab 01.01.2023 |
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100 % |
0,44 % |
Für Aufwendungen bei Mutterschaft und Schwangerschaft (U2) erstattet die KKH den ausgleichsberechtigten Arbeitgebern:
- 100 % des vom Arbeitgeber nach § 14 Abs. 1 Mutterschutzgesetz gezahlten Zuschusses zum Mutterschaftsgeld,
- 100 % des vom Arbeitgeber bei Beschäftigungsverboten nach § 11 Mutterschutzgesetz gezahlten Arbeitsentgeltes und
- 20 % pauschal nach dem bei Beschäftigungsverboten fortgezahlten Arbeitsentgelt für die vom Arbeitgeber zu tragenden Teile des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, höchstens bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung.
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29137937