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Eingeführt während der Corona-Pandemie, ist die telefonische Krankschreibung nun generell in der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses verankert. Galt die Regelung zu Corona-Zeiten ausschließlich für Erkrankungen der Atemwege, umfasst sie nun alle Erkrankungen mit „absehbar nicht schwerem Verlauf“. Voraussetzung ist allerdings, dass der Praxis die Patientinnen und Patienten bekannt sind. Benötigen die Erkrankten eine Folgebescheinigung, müssen sie sich dafür dem Arzt bzw. der Ärztin vorstellen. Mit der Regelung sollen Arztpraxen entlastet und die Infektionsgefahr in Wartezimmern verringert werden.
Neben der telefonischen ist auch die Krankschreibung per Videosprechstunde möglich: bis zu sieben Tage bei Patientinnen und Patienten, die in der Praxis bekannt sind; und bis zu drei Tage, wenn sie in der Praxis nicht bekannt sind. Auch Folge-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen kann die Praxis per Video ausstellen, wenn der vorherigen Krankschreibung eine persönliche Untersuchung vorausging.
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