Änderungen bei der Meldung von Elternzeit
Ab dem 1. Januar 2024 müssen Arbeitgeber den Beginn und das Ende einer Elternzeit bei der zuständigen Krankenkasse melden. Das legte der Gesetzgeber mit dem achten SGB IV-Änderungsgesetz fest. Bislang war das nicht erforderlich: Arbeitgeber übermittelten über das DEÜV-Meldeverfahren lediglich eine Unterbrechungsmeldung, wenn eine Arbeitnehmerin nach einer Entbindung Mutterschaftsgeld bezogen hat. Außerdem erlangten Krankenkassen im bisherigen Meldeverfahren nur zeitversetzt Kenntnis vom Ende der Elternzeit. Ab dem neuen Jahr muss der Arbeitgeber zusätzlich zur bisherigen Unterbrechungsmeldung an die Krankenkasse melden, wann die Elternzeit beginnt (neuer Abgabegrund 17) oder endet (neuer Abgabegrund 37). Die Meldungen müssen jeweils mit der nächsten Entgeltabrechnung und spätestens sechs Wochen nach Beginn oder Ende der Elternzeit erfolgen. Dies gilt nicht für Minijobber oder Arbeitnehmer, die privat krankenversichert sind.
Nimmt die Mutter oder der Vater während der Eltenrzeit eine mehr als geringfügige Beschäftigung beim selben Arbeitgeber auf, muss letzterer das Ende der Elternzeit melden. Endet diese Beschäftigung, muss der Arbeitgeber den erneuten Beginn der Elternzeit melden. Minijobs während der Elternzeit sind davon ausgenommen.
Wechselt die oder der Beschäftigte während der Elternzeit die Krankenkasse, muss der alten Krankenkasse das Ende der Elternzeit und der neuen Krankenkasse der Beginn der Elternzeit gemeldet werden. Endet das Beschäftigungsverhältnis während der Elternzeit, ist zusätzlich zu dessen Abmeldung eine Ende-Meldung abzugeben, die auf das Ende des Beschäftigungsverhältnisses datiert ist.
Noch nicht gefunden, wonach Sie suchen?