Telefonische Krankschreibung soll wieder möglich werden
Während der Corona-Krise hatte sich die Krankschreibung per Telefon bewährt. Sie hat Arztpraxen entlastet und die Ansteckungsgefahr – zum Beispiel in vollen Wartezimmern – vermindert. Nach mehrmaliger Verlängerung war die Regelung am 1. April 2023 ausgelaufen.
Das Bundesgesundheitsministerium will die telefonische Krankschreibung nun wieder zulassen – wenn der Arzt oder die Ärztin den Patienten bzw. die Patientin kennt und es sich um eine leichte Erkrankung handelt, etwa einen grippalen Infekt. Der Bundestag hat den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) beauftragt, bis zum 31. Januar 2024 Richtlinien dafür auszuarbeiten.
Der G-BA ist das oberste Beschlussgremium der Selbstverwaltung im deutschen Gesundheitssystem. Im G-BA sitzen Vertreterinnen und Vertreter aus Ärzte- und Zahnärzteschaft, Krankenkassen, Krankenhäusern, Pflege und Patientenorganisationen. Gemeinsam setzen sie die Leitplanken für die medizinische Versorgung in Deutschland.
AU per Videosprechstunde
Bereits jetzt sind Krankschreibungen per Videosprechstunde möglich, sofern eine Praxis dies anbietet und die Erkrankung eine Einschätzung auf diesem Weg zulässt. Versicherte, die in der Arztpraxis unbekannt sind, können sich per Video bis zu drei Kalendertage krankschreiben lassen. Wird der oder die Versicherte bereits in der Praxis behandelt, ist eine Krankschreibung für bis zu sieben Tage möglich. Für eine Folgebescheinigung der Arbeitsunfähigkeit (AU) müssen die Patientinnen und Patienten persönlich in der Praxis erscheinen.
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