Künstlersozialabgabe bleibt 2024 stabil
Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen in Anspruch nehmen und verwerten, müssen unter bestimmten Voraussetzungen eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialversicherung entrichten. Für das kommende Jahr 2024 soll der Abgabesatz wie in diesem Jahr bei 5 Prozent bleiben.
Seit 2018 lag der Künstlersozialabgabesatz bei 4,2 Prozent – auch während der Corona-Pandemie, die für große wirtschaftliche Einbußen in der Kunst- und Kulturwirtschaft gesorgt hat. Bundesmittel in Höhe von 117 Millionen Euro machten dies in den Jahren 2021 und 2022 möglich. Im aktuellen Jahr musste der Abgabesatz jedoch auf 5 Prozent angehoben werden. Dass er im nächsten Jahr auf diesem Niveau bleiben kann, ist weiteren Bundesmitteln von insgesamt 175 Millionen Euro zu verdanken.
Über die Künstlersozialversicherung werden mehr als 190.000 selbstständige Kunst- und Medienschaffende in der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung pflichtversichert. Wie abhängig beschäftigte Arbeitnehmende tragen die selbstständigen Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge selbst. Ein Bundeszuschuss in Höhe von 20 Prozent und die Künstlersozialabgabe der Unternehmen in Höhe von 30 Prozent finanzieren die andere Beitragshälfte. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt. Bemessungsgrundlage ist die Summe aller Entgelte, die ein Unternehmen in einem Kalenderjahr an selbstständige Kunst- oder Medienschaffende zahlt.
Beispiel: Wenn Sie im Jahr 2023 Honorare in Höhe von insgesamt 6.000 Euro an Kunst- oder Medienschaffende zahlen, ergibt sich folgende Abgabe:
- Abgabesatz 2023: 5 Prozent
- Meldepflichtige Entgelte: 6.000 Euro
- Künstlersozialabgabe 2023: 6.000 Euro x 5 Prozent = 300 Euro
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