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Anspruch auf Krankengeld bei Spenden von Organen, Geweben oder Blut

Krankengeld können Sie erhalten, wenn Sie wegen der Spende von Organen, Gewebe oder Blut (zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen) arbeitsunfähig sind und Ihnen dadurch ein Entgelt- oder Einkommensausfall entstehen würde.

Das Krankengeld zahlt stets die Krankenkasse der Person, die die gespendeten Organe, Gewebe usw. erhalten hat. Es spielt keine Rolle, bei welcher Krankenkasse der Spender oder die Spenderin versichert ist.

Wenn Ihre Spende an eine bei uns versicherte Person ging, können Sie das Krankengeld formlos bei uns beantragen. Wir benötigen dafür die folgenden Angaben:

Angaben zu Ihrer Person:

  • Vor- und Nachname
  • Adresse
  • Telefonnummer für Rückfragen
  • Name Ihrer Krankenversicherung
  • Bankkonto, auf das wir Ihr Krankengeld überweisen sollen
  • Ausdruck Ihrer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, falls kein elektronischer Versand möglich ist (z. B. bei Privatpraxen oder Praxen im Ausland).

Angaben zu Empfänger oder Empfängerin der Spende:

  • Vor- und Nachname
  • Adresse

Das Krankengeld entspricht Ihrem regelmäßigen Nettoarbeitsentgelt bzw. Ihrem regelmäßigen Arbeitseinkommen vor Ihrer Arbeitsunfähigkeit. Pro Tag zahlen wir jedoch höchstens den Betrag der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze.

Die Zahlung von Krankengeld beginnt nach sechs Wochen, wenn die Entgeltfortzahlung des Arbeitgebers abgelaufen ist. Falls die Person, die gespendet hat, keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wird das Krankengeld schon mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

Der Krankengeldanspruch besteht, solange die Spende von Organen, Geweben usw. die alleinige Ursache für die Arbeitsunfähigkeit ist.

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