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Das gilt für Pflegebedürftige & Angehörige seit 2017

Die bisherigen drei Pflegestufen werden 2017 von fünf Pflegegraden abgelöst. Jede Person, bei der am 31.12.2016 eine anerkannte Pflegebedürftigkeit im Sinne der sozialen Pflegeversicherung besteht, wird einem entsprechenden Pflegegrad zugeordnet.

Nein, für Sie entsteht hier kein zusätzlicher Aufwand. Anhand Ihrer aktuellen Pflegestufe werden wir Sie ab 2017 in den entsprechenden Pflegegrad überführen. Selbstverständlich werden wir Sie hierüber in einem separaten Schreiben schriftlich informieren. Der Gesetzgeber hat für diese Überleitung klare Regeln aufgestellt. Eine Übersicht darüber, welche Pflegestufe zukünftig welchem Pflegegrad zugeordnet wird, finden Sie hier:

Bitte beachten Sie: Die Einschränkung der Alltagskompetenz muss vom Medizinischen Dienst (MD) nach dem alten Begutachtungssystem festgestellt worden sein. Falls dies bei Ihnen der Fall sein sollte, haben Sie einen separaten Bescheid über die Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinen Betreuungsbedarf und dem Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen erhalten.

Nein, denn essentiell für die Reform der Pflegeversicherung war die Maßgabe, dass kein Versicherter durch die Umstellung auf Pflegegrade schlechter gestellt wird. Im ambulanten Bereich wird dies durch die höheren Leistungsbeträge nach der Überleitung in die Pflegegrade sichergestellt. Für viele Pflegebedürftige bedeutet das, dass ihnen künftig sogar höhere Leistungen zustehen.

Sobald sich die Selbständigkeit der pflegebedürftigen Person jedoch verschlechtert, kann ein höherer Pflegegrad beantragt werden. Der MD nimmt in diesen Fällen eine erneute Beurteilung vor.

Pflegebedürftige in vollstationärer Pflege zahlen bisher einen individuellen Eigenanteil abhängig von ihrer Pflegestufe. In der Regel steigt dieser mit zunehmender Pflegestufe an.

Ab 01.01.2017 gilt ein einrichtungseinheitlicher Eigenanteil. Die Höhe des Betrags ist zukünftig unabhängig vom Pflegegrad (gilt für die Pflegegrade 2 bis 5) an das Pflegeheim zu zahlen. Der Eigenanteil kann von Heim zu Heim abweichen.

Sollten Versicherte, die sich bereits in einer vollstationären Einrichtung befinden, durch diese Umstellung einen höheren Geldbetrag selbst aufbringen müssen, sieht der Gesetzgeber hierfür einen Besitzstandsschutz vor. Für den Pflegebedürftigen bedeutet das, dass die Pflegekasse die Mehrbelastung finanziell ausgleicht. Dies betrifft jedoch nur die pflegebedingten Aufwendungen. Die übrigen Kosten, wie z. B. für Unterkunft und Verpflegung, müssen weiterhin von den Versicherten selbst getragen werden.

Bei allen Anträgen ab dem 01.01.2017 setzt der Medizinische Dienst das Neue Begutachtungsinstrument ein. Die Pflegebedürftigkeit wird damit neu definiert. Maßgeblich ist nicht mehr der Hilfebedarf in Minuten, sondern der Grad der Selbständigkeit. Somit erhalten z. B. auch Menschen mit Demenz einen besseren Zugang zu den vielfältigen Leistungen der Pflegeversicherung.

Es ist sinnvoll, sich schon im Vorfeld der Begutachtung Gedanken über folgende Fragen zu machen:

  • Wie selbständig erfolgt die Bewältigung des Alltags?
  • Welche Aktivitäten können eigenständig durchgeführt werden?
  • Bei welchen Aktivitäten wird die Unterstützung anderer Personen benötigt?

Zur Vorbereitung der Begutachtung ist es hilfreich, die Situation des Pflegebedürftigen in einem Pflegetagebuch zu dokumentieren. Das Pflegetagebuch steht Ihnen ab 01.01.2017 auf unserer Internetseite zur Verfügung.

Die Beeinträchtigung der Selbständigkeit und Fähigkeiten wird bei der Begutachtung in den folgenden sechs Modulen mit unterschiedlicher Gewichtung geprüft:

  • Mobilität (Wertung 10 Prozent)
  • Kognitive und kommunikative Fähigkeiten                           
  • Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (Modul 2 oder Modul 3 zu 15 Prozent - das Modul mit dem höheren Punktwert wird gewertet)
  • Selbstversorgung (Wertung 40 Prozent)
  • Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (Wertung 20 Prozent)
  • Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte (Wertung 15 Prozent)

Nach der Begutachtung erstellt der MD ein Pflegegutachten, das eine Empfehlung für die Zuordnung zu einem Pflegegrad enthält. Dieses Gutachten wird an die Pflegekasse bei der KKH weitergeleitet. Wir prüfen dann aufgrund der Begutachtungsergebnisse, ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit vorliegen und erfüllt sind. Abschließend senden wir Ihnen zeitnah einen entsprechenden Bescheid und eine Kopie des Gutachtens für Ihre Unterlagen zu.

Sofern Sie nicht mehr als 30 Stunden in der Woche erwerbstätig oder bereits Altersrentner sind, zahlt die Pflegeversicherung bei Vorliegen bestimmter Kriterien Ihre Rentenversicherungsbeiträge. Voraussetzung hierfür ist unter anderem, dass Sie mindestens zehn Stunden pro Woche, verteilt auf regelmäßig mindestens zwei Tage in der Woche, einen Pflegebedürftigen pflegen. In bestimmten Fällen können sogar Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt werden.

Übrigens: Auch hier gilt, dass durch die Änderungen des Pflegestärkungsgesetzes II niemand schlechter gestellt wird. Pflegepersonen, für die bereits heute Rentenversicherungsbeiträge gezahlt werden, sind auch in 2017 weiterhin abgesichert.

Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle. Wir beraten Sie gern.

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