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Alle Infos & Regelungen zur Befreiung von Zuzahlungen

Die Belastungsgrenze ist kein fester Betrag, sondern beträgt 2 Prozent Ihrer Bruttoeinnahmen pro Kalenderjahr. Wichtig ist, dass bei der Berechnung immer Ihr gesamter Haushalt betrachtet wird und nicht nur eine Person. Dabei werden alle Bruttoeinnahmen berücksichtigt, die der Führung des Lebensunterhalts dienen (z. B. Rente, Lohn, Gehalt, Zinseinkünfte).

Bei bestimmten Personenkreisen (z. B. bei Empfängern von Arbeitslosengeld II – Hartz IV, bei Beziehern einer bedarfsorientierten Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) wird anstelle der tatsächlichen Einnahmen der jeweils gültige Regelsatz als Einkommen angerechnet. Freibeträge werden dann allerdings nicht mehr abgezogen. Eine Mindestbelastungsgrenze gibt es nicht.

Bei chronisch kranken Personen ist die Belastungsgrenze auf 1 Prozent der kalenderjährlichen Bruttoeinnahmen abgesenkt. Um als chronisch krank zu gelten, müssen entsprechende Voraussetzungen vorliegen und eine ärztliche Bescheinigung (Muster 55) eingereicht werden. Diese Bescheinigung hält Ihr behandelnder Arzt vor.

Bei der Berechnung werden ausschließlich die Zuzahlungen berücksichtigt, die im Zusammenhang mit einer Leistung der gesetzlichen Krankenkasse stehen. Die Leistungen müssen also von uns bzw. einer anderen gesetzlichen Krankenkasse übernommen worden sein. Hierbei handelt es sich um:

  • gesetzliche Zuzahlungen zu Arznei-, Verband- und Heilmitteln,
  • gesetzliche Zuzahlungen zu Fahrkosten (max. 10 Euro je Fahrt),
  • gesetzliche Zuzahlungen zu Hilfsmitteln (Rollstuhl, Gehhilfen etc.),
  • gesetzliche Zuzahlungen zu stationären und ambulanten Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen,
  • gesetzliche Zuzahlungen zur Soziotherapie,
  • gesetzliche Zuzahlungen zur Haushaltshilfe,
  • gesetzliche Zuzahlungen zur häuslichen Krankenpflege und
  • gesetzliche Zuzahlungen zur stationären Krankenhausbehandlung.

Andere Kosten wie z. B. für nicht verschreibungspflichtige Medikamente oder Privatrechnungen von Ärzten oder Leistungen von Zahnärzten (z. B. Zahnersatz) können bei der Berechnung nicht berücksichtigt werden.

Beim Berechnen der Belastungsgrenze können Sie für den ersten Angehörigen (in aller Regel der Ehepartner) sowie für Ihre Kinder (unter 18 Jahren oder über 18 Jahren und familienversichert) von den Gesamteinnahmen Freibeträge abziehen. Dadurch werden Ihre anrechenbaren Bruttoeinnahmen und damit letztendlich auch Ihre Belastungsgrenze gesenkt.

Wichtig: Dies gilt nicht für Personen, bei denen nicht die tatsächlichen Einnahmen, sondern ein Pauschbetrag bei der Berechnung herangezogen wird (z. B. Hartz-IV-Empfänger). Die Freibeträge können sich jedes Jahr ändern.

Erster Angehöriger (in aller Regel der Ehepartner)

  • 2024 = 6.363 Euro
  • 2023 = 6.111 Euro
  • 2021/2022 = 5.922 Euro
  • 2020 = 5.733 Euro

Kinder

  • 2024 = 9.312 Euro
  • 2023 = 8.952 Euro
  • 2022 = 8.548 Euro
  • 2021 = 8.388 Euro
  • 2020 = 7.812 Euro

Um von der Zuzahlung befreit zu werden oder Zuzahlungen erstattet zu bekommen, stellen Sie bitte einen Antrag auf „Befreiung von der Zuzahlung“. Bei der Antragstellung sind folgende Varianten möglich:

  • Antrag nach Ende des Kalenderjahres stellen
    – Sinnvoll, wenn Sie erst nach Ende eines Jahres wissen, dass Sie die Belastungsgrenze überschritten haben –
    Der Antrag auf Erstattung von Zuzahlungen wird gestellt, wenn das Kalenderjahr bereits abgelaufen ist. Das bedeutet, Sie müssen ein Jahr lang alle Belege über die Zuzahlungen sammeln und dann gemeinsam mit dem ausgefüllten Antrag auf „Erstattung der Zuzahlungen“ unter Beifügung der Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid, Gehaltsnachweis) bei uns einreichen. Wir erstatten dann nachträglich die Kosten, die über Ihre persönliche Belastungsgrenze hinausgehen.

    Wichtig: Der Antrag kann für max. vier Jahre rückwirkend gestellt werden.
  • Antrag während des Kalenderjahres stellen
    – Sinnvoll, wenn Sie während des Jahres merken, dass Sie Ihre Belastungsgrenze überschreiten –
    Sie haben bereits während des Jahres die Möglichkeit, einen Antrag auf Zuzahlungsbefreiung zu stellen. Hierzu reichen Sie uns den ausgefüllten Antrag und alle bislang im aktuellen Jahr angefallenen Belege sowie Einkommensnachweise ein. Wir prüfen dann, wie hoch Ihre Ausgaben bislang waren und wie hoch Ihre Belastungsgrenze ist. Wenn Ihre Ausgaben die Belastungsgrenze bereits überschritten haben, werden Sie für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit. Außerdem erstatten wir Ihnen den Anteil Ihrer Ausgaben, der über Ihrer Belastungsgrenze liegt. Sollten wir feststellen, dass Ihre Belastungsgrenze doch noch nicht überschritten ist, zahlen Sie an uns die Differenz und werden ebenfalls für den Rest des Jahres von der Zuzahlung befreit. Sie brauchen dann keine Belege mehr zu sammeln.
  • Antrag im Voraus stellen
    – Sinnvoll, wenn Sie im Voraus wissen, dass Sie die Belastungsgrenze überschreiten werden –
    Sie können in diesem Fall den Antrag bereits am Ende des Vorjahres oder zu Beginn des neuen Jahres stellen. Hierfür reichen Sie bitte lediglich den Antrag sowie Ihre Einkommensnachweise bei uns ein. Wir berechnen Ihre persönliche Belastungsgrenze unter Beachtung der voraussichtlichen Bruttoeinnahmen.

    Anschließend überweisen Sie uns den Beitrag gemäß Ihrer persönlichen Belastungsgrenze. Dies ist der Betrag, den Sie in jedem Fall selber zahlen müssen. Sie werden dann von Anfang an von der Zuzahlung befreit und brauchen keine weiteren Belege mehr zu sammeln.
    Wichtig: Eine auch nur anteilige Rückzahlung des Vorauszahlungsbetrages, weil die vermeintlich im Kalenderjahr angefallenen Zuzahlungen diesen Betrag nicht erreichen, ist nicht möglich. Sollte sich allerdings nachträglich herausstellen, dass Ihre vermuteten Bruttoeinnahmen nicht erzielt wurden, können wir auf Antrag eine Neuberechnung Ihrer Belastungsgrenze vornehmen.

Bitte fügen Sie Ihrem Antrag folgende Unterlagen bei:

  • Einkommensnachweise für das Kalenderjahr, für das eine Erstattung beantragt wird, z. B. Gehaltsnachweise, Einkommenssteuerbescheid, Rentenbescheide, Bescheinigungen der Arbeitsagentur über bezogene Leistungen, Bescheinigungen über Zinseinkünfte
  • Zuzahlungsbelege: Es können nur Zuzahlungsbelege akzeptiert werden, aus denen der Vor- und Zuname, die Bezeichnung der in Anspruch genommenen Leistung, der Zuzahlungsbetrag, das Datum der Abgabe sowie die abgebende Stelle (z. B. Apotheke) hervorgehen.
  • Im Falle einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung:
    Bitte fügen Sie Ihrem Antrag ein aktuell ausgestelltes Muster 55 (erhalten Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen kostenfrei bei Ihrem behandelnden Arzt oder behandelnden Ärztin) bei.

Durch vollständige Unterlagen helfen Sie, zeitliche Verzögerungen durch Rückfragen zu vermeiden.

Wichtig für Sie: Die Quittierung der Zuzahlung durch den jeweiligen Leistungserbringer erfolgt kostenlos.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!“

Eine Antragstellung ist möglich

  • nachträglich (bis zu vier Jahre),
  • im laufenden Kalenderjahr für das bestehende Kalenderjahr,
  • im Voraus für das zukünftige Kalenderjahr, wenn bereits feststeht, dass durch die Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten wird (Vorabbefreiung).

In den Monaten November bis Februar kann es aufgrund der Vielzahl von Anträgen zu Verzögerungen kommen. Ansonsten ermöglicht ein vollständig ausgefüllter Antrag eine kurzfristige Entscheidung.

Ausgaben, die bei der Belastungsgrenze nicht angerechnet werden dürfen, wie beispielsweise Privatrechnungen, Mehrkosten oder Eigenbeteiligungen, können gegenüber dem Finanzamt als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

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