Navigation überspringen

Urlaubs-/Krankheitsvertretung für pflegende Angehörige

Der Pflegebedürftige wurde vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate von einer Pflegeperson in seiner häuslichen Umgebung gepflegt und ist zum Zeitpunkt der Verhinderung mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft.

Der Betrag, den wir im Fall der Verhinderungspflege zahlen können, variiert. Er hängt davon ab, welche Person die Pflege ersatzweise übernimmt, wenn die reguläre Pflegeperson verhindert ist.

Fall 1: 

Ein professioneller Pflegedienst, Nachbarn oder Bekannte übernehmen die Verhinderungspflege.

In diesem Fall zahlen wir pro Kalenderjahr für maximal sechs Wochen einen Höchstbetrag von 1.612 €

Es gibt jedoch eine Möglichkeit, den Betrag zu erhöhen. Und zwar, wenn Sie für das betreffende Kalenderjahr Ihren Anspruch auf Kurzzeitpflege noch nicht komplett ausgeschöpft haben. Dann können Sie bis maximal 806 € davon „umwandeln“ und für die Verhinderungspflege verwenden. Natürlich verringert sich Ihr Anspruch auf Kurzzeitpflege für das Kalenderjahr dann entsprechend.

Fall 2: 

Nahe Angehörige oder ein Mitglied Ihres Haushalts übernehmen die Verhinderungspflege.

In diesem Fall können wir maximal das 1,5-fache Ihres monatlichen Pflegegeldes bezahlen. Wenn die angehörige Person Fahrkosten oder einen Verdienstausfall hat, übernehmen wir diese Kosten bis zum Höchstbetrag von 1.612 €.

Mit Angehörigen sind hier Personen gemeint, die mit der pflegebedürftigen Person bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind. Dazu zählen:

Verwandte Angehörige:

  • Großeltern
  • Eltern
  • Kinder
  • Enkelkinder
  • Geschwister

Verschwägerte Angehörige:

  • Großeltern der Ehegatten
  • Stiefgroßeltern
  • Schwiegereltern
  • Stiefeltern
  • Schwiegerkinder (d. h. Schwiegersohn, Schwiegertochter) 
  • Stiefkinder 
  • Schwiegerenkelkinder (d. h. Ehegatten der Enkelkinder)
  • Stiefenkelkinder (d. h. Enkelkinder des Ehegatten) 
  • Schwager oder Schwägerin

Sie können frei entscheiden, wer die Verhinderungspflege durchführt: ein ambulanter Pflegedienst oder vertraute Menschen aus Ihrem Umfeld bzw. Ihrer Familie. Je nach Person unterscheiden sich dabei die Beträge, die wir für die Verhinderungspflege zahlen. Alle Details dazu finden Sie bei der Frage „Wie hoch ist mein Anspruch?“.

Der Unterschied liegt in der Dauer der Verhinderung:

Tageweise Verhinderungspflege:

Ihre reguläre Pflegeperson ist für mindestens acht Stunden am Tag verhindert. Grund dafür kann zum Beispiel ein Erholungsurlaub oder ein Krankenhausaufenthalt sein.

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie für den ersten und letzten Tag der Verhinderungspflege den vollen Pflegegeldbetrag. An den Tagen dazwischen erhalten Sie die Hälfte des Betrages. Außerdem wird jeder Tag der Verhinderungspflege von Ihrem Gesamtanspruch von 42 Tagen im Kalenderjahr abgezogen.

Stundenweise Verhinderungspflege:

Ihre ständige Pflegeperson ist weniger als acht Stunden am Tag verhindert. Dies ist etwa der Fall, wenn sie Einkäufe erledigt oder an Freizeitaktivitäten teilnimmt.

Wenn Sie Pflegegeld beziehen, erhalten Sie hier den entsprechenden Betrag ungekürzt weiter.

Sie richtet sich an pflegebedürftige Personen mit zuerkanntem Pflegegrad 2 bis 5, die eine Verhinderungspflege benötigen.

Sollten die Kosten der Verhinderungspflege den max. jährlichen Anspruchsbetrag übersteigen bzw. die Höchstanspruchsdauer bereits erschöpft sein, trägt der Pflegebedürftige die Mehrkosten selbst.

Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie übrigens über den KKH-Pflegelotsen.

Bitte beantragen Sie Leistungen der Verhinderungspflege vor Inanspruchnahme, damit die Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen prüfen kann. Sofern Rechnungen ohne vorherigen Antrag eingereicht werden, wird der Anspruch nachträglich geprüft.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

Ab dem 01.01.2024 haben junge pflegebedürftige Menschen bis 25 Jahre mit Pflegegrad 4 oder 5 Anspruch auf ein Entlastungsbudget von 3.386 € pro Kalenderjahr.

Für das Entlastungsbudget gelten diese Bedingungen:

  • Der entsprechende Betrag steht sofort zur Verfügung. Es ist nicht mehr nötig, dass die pflegebedürftige Person vorher mindestens sechs Monate lang zuhause gepflegt wurde.
  • Die Verhinderungspflege kann für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr in Anspruch genommen werden.
  • Während der Verhinderungspflege zahlen wir die Hälfte des Pflegegeldes für acht Wochen weiter.

Bei Fragen wenden Sie sich gerne an Ihre KKH-Servicestelle.

Noch nicht gefunden, wonach Sie suchen?