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Anspruch auf teilstationäre Pflege

Der Anspruch umfasst je Kalendermonat seit dem 01.01.2017:

  • Pflegegrad 2
    Pflegesachleistung: 689 EUR
  • Pflegegrad 3
    Pflegesachleistung: 1.298 EUR
  • Pflegegrad 4
    Pflegesachleistung: 1.612 EUR
  • Pflegegrad 5
    Pflegesachleistung: 1.995 EUR

Die teilstationäre Tages- und Nachtpflege kann zusätzlich zu ambulanten Pflegesachleistungen, Pflegegeld oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Anrechnung erfolgt.

Erstattet werden die mit der Einrichtung vereinbarten Vergütungssätze für pflegebedingte Aufwendungen (z. B. Waschen, Baden), Aufwendungen der Betreuung und für notwendige Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Pflegekasse rechnet direkt mit dem Leistungserbringer ab.

Sie richtet sich an pflegebedürftige Personen mit einem zuerkannten Pflegegrad 2 bis 5, die eine Unterstützung bei der Sicherstellung der häuslichen Pflege benötigen. 

Dem Versicherten verbleibt ein nicht erstattungsfähiger Eigenanteil. Dies können Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Investitionskosten sein.

Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie übrigens über den KKH Pflegelotsen.

Der nicht erstattungsfähige Eigenanteil (z. B. Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder Investitionskosten) kann im Rahmen des Entlastungsbetrags in Höhe von 125 EUR monatlich erstattet werden.

Bitte beantragen Sie Leistungen der Tages-/Nachtpflege vor Inanspruchnahme, damit die Pflegekasse die Leistungsvoraussetzungen prüfen kann.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

 

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

Vollstationäre Pflege

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