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Sicherstellung der Versorgung

Die Leistung richtet sich an pflegebedürftige Personen der Pflegegrade 2 bis 5, bei denen die häusliche Pflege ausschließlich durch private Pflegepersonen sichergestellt wird.

Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach dem jeweiligen Pflegegrad.

  • Pflegegrad 2: 332 EUR
  • Pflegegrad 3: 573 EUR
  • Pflegegrad 4: 765 EUR
  • Pflegegrad 5: 947 EUR

Bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung, stationären Rehabilitation oder häuslichen Krankenpflege wird das Pflegegeld für vier Wochen weitergezahlt. Sofern Pflegeleistungen in Form von Pflegegeld bezogen werden, besteht während einer Kurzzeitpflege Anspruch auf Weiterzahlung des hälftigen Pflegegeldes bis zur Dauer von acht Wochen, bei Verhinderungspflege bis zur Dauer von sechs Wochen. Die Weiterzahlung setzt voraus, dass direkt vor Antritt der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege bereits ein Anspruch auf Zahlung von Pflegegeld bestanden hat.

Das Pflegegeld wird immer zum 1. eines Monats überwiesen.

Empfänger von Pflegegeld müssen in dem

  • Pflegegrad 2 und 3 einmal pro Halbjahr und in dem
  • Pflegegrad 4 und 5 einmal pro Quartal

einen Beratungseinsatz durch einen ambulanten Pflegedienst, eine anerkannte Beratungsstelle oder Pflegefachkraft durchführen lassen. Auf Ihren Wunsch hin kann bis zum 30.06.2024 jeder 2. Beratungseinsatz als Videokonferenz durchgeführt werden. Die dafür anfallenden Kosten werden von uns direkt an den Vertragspartner gezahlt. Pflegebedürftige mit Anspruch auf Zusatzbetreuung können den Einsatz zweimal in Anspruch nehmen.

Sofern die Kosten der Pflege das Pflegegeld übersteigen, sind diese Mehrkosten selbst vom Pflegebedürftigen zu tragen.

Um Pflegegeld zu erhalten, füllen Sie bitte den Antrag auf Pflegeleistungen aus und reichen diesen dann zur weiteren Prüfung bei Ihrer Servicestelle ein.

Alternativ können Sie gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

Bundesministerium für Gesundheit
www.bundesgesundheitsministerium.de/pflegegeld

Pflegebedürftige, die bei Krankheit und Pflege nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben, erhalten die Pflegeleistungen nur zur Hälfte. Die andere Hälfte ist gegenüber der zuständigen Beihilfestelle geltend zu machen. Ihre KKH berät Sie gern.

Entlastungsbetrag

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