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Seit der Einführung des neuen Krankenkassenwahlrechts zum 01.01.2021 benötigen Sie offiziell keine Mitgliedsbescheinigung zur Vorlage bei Ihrem Arbeitgeber, bei der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter mehr. Sie müssen dort nur bekannt geben, dass Sie die Krankenkasse gewechselt haben. Dafür ist eine mündliche Mitteilung rechtlich ausreichend.

Da manche Arbeitgeber dennoch verlangen, dass Sie eine Bescheinigung vorlegen, stellen wir Ihnen auch weiterhin gern eine aus.

  • Als Mitglied einer Krankenkasse wollen Sie die Krankenkasse wechseln, dann muss die Mitgliedsbescheinigung spätestens zum Beginn der neuen Mitgliedschaft bei Ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur vorliegen. Geschieht das nicht, kommt es nicht zum Wechsel der Krankenkasse.
  • Endet Ihre Familienversicherung und werden Sie Mitglied einer Krankenkasse, dann muss die Mitgliedsbescheinigung spätestens 14 Tage nach Eintritt der Versicherungspflicht beim Arbeitgeber oder der Arbeitsagentur vorliegen. Liegt sie nicht vor, werden Sie automatisch Mitglied der Krankenkasse, bei der Sie zuletzt versichert waren.

Die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse enthält Ihre Sozialdaten wie den Namen, das Geschlecht, das Geburtsdatum und die Versicherungsnummer der Rentenversicherung, die auch als Sozialversicherungsnummer bezeichnet wird.

Wenn Sie selbstständig und freiwillig gesetzlich versichert sind, müssen Sie bei einem Kassenwechsel die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse an die alte Krankenkasse schicken. Dies muss spätestens zum Beginn der Mitgliedschaft geschehen sein.

Sie sind bereits bei „Meine KKH“ registriert?
Dann können Sie sich Ihre Mitgliedsbescheinigung einfach in Ihrem persönlichen Bereich herunterladen.

Die Bescheinigung Ihrer Mitgliedschaft können Sie auch gern telefonisch bei uns anfordern. Sie erreichen uns rund um die Uhr unter 0800 55 48 64 05 54 (kostenfrei).

Selbstverständlich sind wir auch in einer unserer 110 Servicestellen bundesweit für Sie da. Die Adressen und Öffnungszeiten der Servicestellen in Ihrer Nähe finden Sie unter www.kkh.de/servicestelle

Die Bescheinigung schicken wir Ihnen oder auf Wunsch Ihrem Arbeitgeber oder der Agentur für Arbeit per Post zu.