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Aufenthalt in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung

Sie haben grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Kurzzeitpflege, wenn Sie Pflegegrad 2 bis 5 haben.

Die Möglichkeit der Kurzzeitpflege können Sie in folgenden Fällen nutzen:

  • Übergangsweise direkt nach einer stationären Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Rehabilitationseinrichtung.
  • In Krisenzeiten, zum Beispiel wenn Ihre bisherige Pflegeperson vollständig ausfällt oder Ihre Pflegebedürftigkeit sich erheblich verschlechtert.
  • Wenn Ihre Pflegeperson krank oder im Urlaub ist oder Sie aus anderen Gründen nicht pflegen kann und Sie diese Zeit nicht mit anderen Leistungen der Verhinderungspflege überbrücken können.

Kann eine Pflegeeinrichtung Sie aufnehmen, beteiligen wir uns an den Kosten. Wir übernehmen bis zu 1.774 € für maximal acht Wochen (56 Tage) im Kalenderjahr.

Haben Sie Leistungen der Verhinderungspflege im Kalenderjahr nicht oder nur teilweise beansprucht, können Sie diese mit der Kurzzeitpflege kombinieren. Dadurch stehen Ihnen für die verlängerte Pflege maximal bis zu 3.386 € zur Verfügung.

Falls Sie Pflegegeld beziehen, zahlen wir während der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen im Kalenderjahr die Hälfte davon weiter. Am ersten und letzten Tag der Kurzzeitpflege erhalten Sie jedoch den vollen Betrag des Pflegegeldes.

Falls keine Kurzzeitpflegeeinrichtung Sie aufnehmen kann, kann Ihre Pflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen durchgeführt werden. Hierzu gehören zum Beispiel Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen.

Außerdem kann Kurzzeitpflege in stationären Einrichtungen zur medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation erbracht werden, wenn sich Ihre Pflegeperson dort selbst zu einer Maßnahme befindet und Sie dort gleichzeitig untergebracht werden können.

Passende Einrichtungen für die Kurzzeitpflege finden Sie in unserem Pflegelotsen.

Wir übernehmen insgesamt bis zu 1.774 € für folgende Leistungen:

  • körperbezogene Pflegemaßnahmen,
  • pflegerische Betreuungsmaßnahmen,
  • medizinische Behandlungspflege.

Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten dürfen wir Ihnen leider nicht erstatten.

Kostet die Kurzzeitpflege Sie im Jahr mehr als 1.774 € oder dauert diese länger als acht Wochen im Kalenderjahr, müssen Sie die Differenzkosten selber zahlen.

Falls Sie noch nicht alle Mittel der Verhinderungspflege in Anspruch genommen haben, können Sie bis zu 1.612 € mit der Kurzzeitpflege kombinieren. Somit erhöht sich Ihr Leistungsanspruch auf maximal 3.386  €.

Bitte beachten: die 1.612 € aus der Verhinderungspflege bleiben unverändert!

Die Gesamtkosten der Kurzzeitpflege setzen sich wie folgt zusammen:

  • Pflegesatz: Kosten, die den Pflegebedürftigen oder Kostenträgern für die Benutzung einer teil- oder vollstationären Einrichtung bzw. für bestimmte Leistungen einer Einrichtung entstehen.
  • Ausbildungskosten: Vergütung einer Einrichtung an eine Person, die in der Altenhilfe oder der Altenpflege ausgebildet wird.
  • Kosten für die Unterkunft und Verpflegung
  • Investitionskosten: Kosten, um zum Beispiel den Bau der Pflegeeinrichtung, Miete und Pacht oder eine notwendige Zimmerausstattung etc. zu finanzieren.

Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie über den Pflegelotsen.

Sie erhalten für zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen einen monatlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 €. Ziel ist es, Ihre Angehörigen bei der Pflege zu entlasten. Sofern er nicht anderweitig ausgeschöpft wurde, können Sie diesen für Rechnungen verwenden, bei denen Sie etwas zuzahlen müssen (Eigenanteil). Die Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Kurzzeitpflege entstehen, können ebenfalls über den Entlastungsbetrag erstattet werden. Wenn Sie das wünschen, reichen Sie uns bitte die entsprechenden Originalbelege ein.

Bitte beantragen Sie Leistungen der Kurzzeitpflege, bevor Sie diese erhalten. Wir prüfen dann, inwiefern die Leistungsvoraussetzungen erfüllt sind. Falls Sie Rechnungen ohne vorherigen Antrag einreichen, prüfen wir den Anspruch nachträglich.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

 

Haben Sie die Leistungen der Kurzzeitpflege und der Verhinderungspflege im Kalenderjahr bereits vollständig ausgeschöpft, können Sie auch Leistungen der vollstationären Pflege beanspruchen. Dies geht jedoch nur, wenn die Pflegeeinrichtung zur vollstationären Pflege zugelassen ist. Ist die Pflegeeinrichtung nicht zugelassen, kommt aufgrund der insoweit sichergestellten Pflege die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in Betracht.

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