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Ihr Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit

Fast alle ärztlichen Praxen verwenden die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), was bedeutet, dass uns die Krankmeldung direkt von der Praxis digital übermittelt wird. Wenn Ihre Praxis daran teilnimmt, brauchen Sie nichts weiter tun.

Kann Ihre ärztliche Praxis aus technischen Gründen keine eAU elektronisch übermitteln, lassen Sie uns bitte die Papier-Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit der Aufschrift „Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse" zukommen. Laden Sie die Bescheinigung direkt unter Meine KKH oder in unserer KKH-App hoch. Das spart nicht nur Zeit, sondern auch noch das Porto und schont die Umwelt.

Sie erhalten 70 Prozent Ihres Bruttoarbeitsentgeltes, höchstens jedoch 90 Prozent Ihres Nettoarbeitsentgeltes. Das kalendertägliche Höchstkrankengeld (Brutto) liegt im Jahr 2024 bei 120,75 €. Davon führen wir gleich Ihren Teil der Sozialversicherungsbeiträge ab – Sie müssen sich um nichts kümmern!

Die voraussichtliche Höhe Ihres Krankengeldes können Sie ganz einfach mit unserem Krankengeld-Rechner unten auf der Seite selbst ermitteln.

Sie haben in einem Zeitraum von 3 Jahren bis zu 78 Wochen Anspruch auf Krankengeld wegen derselben Erkrankung. Auf die Dauer werden hierbei alle Tage, die Sie wegen dieser Erkrankung bisher arbeitsunfähig waren, angerechnet. Krankheiten, die während Ihrer Erkrankung hinzutreten, werden ebenso berücksichtigt.

Schreibt Ihr Arzt oder Ihre Ärztin Sie krank, haben Sie bereits ab diesem Tag einen Anspruch auf Krankengeld. Werden Sie stationär in einem Krankenhaus behandelt, beginnt Ihr Krankengeldanspruch am Aufnahmetag.

In den ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit zahlt Ihnen in der Regel jedoch Ihr Unternehmen Ihr Gehalt weiter (Entgeltfortzahlung). Für diese Zeit wird Ihnen Ihr Krankengeld nicht ausgezahlt, es „ruht“, wie es im rechtlichen Sprachgebrauch heißt. Sind Sie auch nach Ablauf der Entgeltfortzahlung noch arbeitsunfähig, erhalten Sie von uns ab dem nächsten Tag Krankengeld.

Rechtzeitig vor Auszahlung des ersten Krankengeldes erhalten Sie von uns die „Erklärung des Mitglieds“ und in dem Zusammenhang weitere Informationen zum Krankengeld.

Mit dieser Erklärung geben Sie uns die Bankverbindung an, auf die Sie Ihr Krankengeld überwiesen haben möchten. Damit stellen wir sicher, dass Sie über Ihr Krankengeld auch dann zeitnah verfügen können, wenn sich Ihre Bankverbindung geändert hat oder Sie über mehrere Konten verfügen. Darüber hinaus ist es uns wichtig, dass Sie Umstände, die Einfluss auf Ihr Krankengeld haben können, kennen und uns unverzüglich darüber informieren.

Dadurch können wir Überzahlungen von Krankengeld und damit verbundene Unannehmlichkeiten von vornherein vermeiden.

Sie erhalten Krankengeld von uns rückwirkend bis zu dem Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit von Ihrem Arzt oder Ihrer Ärztin festgestellt worden ist. Sobald uns Ihre Krankmeldung vorliegt, überweisen wir Ihnen das Krankengeld.

Sie bekommen das Krankengeld für jeden Kalendertag. Ein voller Kalendermonat (jeder Tag ist mit Krankengeld belegt) wird dabei mit 30 Tagen berücksichtigt. Bei angebrochenen Monaten (mindestens 1 Tag ist nicht mit Krankengeld belegt) darf das Krankengeld hingegen nur für die tatsächliche Anzahl an Tagen gezahlt werden.

Den aktuellen Stand rund um Ihre Krankengeldzahlung können Sie jederzeit Ihrem Krankengeldkonto entnehmen, welches unter Meine KKH verfügbar ist.

Weitere Informationen zur Krankengeldzahlung finden Sie hier.

Ausgeschlossen von einer digitalen Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sind privatärztliche Praxen und ärztliche Praxen im Ausland.

Bitte beachten Sie in diesen Fällen, dass Ihre Arbeitsunfähigkeit oder zumindest eine Information darüber innerhalb einer Woche bei uns vorliegen muss. Eine verspätet gemeldete Arbeitsunfähigkeit kann hier zum Krankengeldverlust führen.

Lassen Sie bitte eine eventuell fortdauernde Arbeitsunfähigkeit spätestens am nächsten Werktag, der auf den letzten Tag der vorangegangenen Bescheinigung folgt, erneut ärztlich feststellen. Eine spätere Feststellung kann zum teilweisen oder vollständigen Verlust Ihres Krankengeldanspruchs und ggf. Ihres beitragsfreien Versicherungsschutzes führen.

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