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Anspruch auf Krankengeld bei Spenden von Organen, Geweben oder Blut

Anspruch auf Krankengeld haben Sie, wenn Sie wegen der Spende von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen arbeitsunfähig sind. Das Krankengeld wird Ihnen von der Krankenkasse des Empfängers der Spende gezahlt, unabhängig davon, ob und wo Sie selbst versichert sind.

Voraussetzung ist lediglich, dass Ihnen aufgrund der Arbeitsunfähigkeit ein Entgelt- oder Einkommensausfall entsteht.

Haben Sie für einen Versicherten der KKH gespendet, genügt es, wenn Sie uns einen formlosen Antrag zusammen mit Ihren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen im Original vorlegen. Mit dem Antrag teilen Sie uns bitte Ihren Namen und Ihre Anschrift, Ihre Krankenversicherung, den Namen und die Anschrift des Spendenempfängers sowie die Bankverbindung, auf die Sie Ihr Krankengeld überwiesen haben möchten, mit.

Vergessen Sie bitte nicht, auch eine Telefonnummer anzugeben, unter der Sie für Rückfragen zu erreichen sind.

Das Krankengeld wird Ihnen in Höhe des vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit regelmäßig erzielten Nettoarbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens bis zur Höhe des Betrages der kalendertäglichen Beitragsbemessungsgrenze gezahlt.

Das Krankengeld wird Ihnen nach Ablauf der Entgeltfortzahlung Ihres Arbeitgebers, also nach sechs Wochen, ausgezahlt. Spender, die keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, können mit Beginn der Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. Der Krankengeldanspruch besteht, solange die Arbeitsunfähigkeit allein durch die Spende verursacht wird.

Verlängern andere Krankheiten oder Komplikationen Ihre Arbeitsunfähigkeit, können Sie Krankengeld von Ihrer Krankenkasse oder Verletztengeld von der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten.

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