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Kombination von Pflegesachleistung mit Pflegegeld

Sofern Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen haben, wird das Pflegegeld entsprechend um den Prozentsatz der in Anspruch genommenen Sachleistung vermindert. Dabei wird das anteilige Pflegegeld nach Prüfung der Sachleistungsrechnung ermittelt und gezahlt.

Die Berechnung des anteiligen Pflegegeldes basiert auf den Leistungsbeträgen für Pflegegeld und -sachleistungen.

Eine Übersicht über die Höhe der Leistungen finden Sie auf den Seiten zum Pflegegeld und zu den Pflegesachleistungen.

Beispiel für die Berechnung der Kombinationsleistung

Frau Müller (Pflegegrad 2) nimmt innerhalb eines Monats Pflegesachleistungen im Wert von 570,75 EUR in Anspruch. Der ihr zustehende Höchstbetrag aufgrund des Pflegegrades 2 beläuft sich auf 761 EUR.

Der Sachleistungshöchstbetrag wurde also erst zu 75 Prozent ausgeschöpft. Vom monatlichen Pflegegeld in Höhe von 332 EUR stehen Frau Müller somit noch 25 Prozent, also 83 EUR, zu.

Sie richtet sich an pflegebedürftige Personen mit einem zuerkannten Pflegegrad 2 bis 5, bei denen neben privaten Pflegepersonen (z. B. Angehörige) auch ein Vertrags-Pflegedienst die Pflege erbringt.

Sofern die Sachleistungsrechnungen des Vertragspflegedienstes den jeweiligen monatlichen Höchstanspruch übersteigen, trägt der Pflegebedürftige die Mehrkosten selbst. Ein Anspruch auf anteiliges Pflegegeld besteht in diesen Fällen nicht.

Kostenaufstellungen der einzelnen Pflegeeinrichtungen finden Sie über den KKH-Pflegelotsen.

Die Kombinationsleistungen können Sie auf dem Antragsformular wählen, wenn Sie die Pflegeeinstufung beantragen. Die Umstellung der Leistungsart (z. B. von Geldleistung in Kombileistung) zu einem späteren Zeitpunkt beantragen Sie bitte ebenfalls schriftlich.

Sie können gerne unseren Dokumenten-Upload nutzen und uns Ihren vollständig ausgefüllten Antrag online übermitteln. Einfach einloggen und die Unterlagen an die KKH schicken!

Bei Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre KKH-Servicestelle.

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