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Natürlich aussehender Ersatz für Ihr Haar

Ihr Perückenstudio bzw. Friseur benötigt eine ärztliche Verordnung für die Bestellung bzw. Fertigung eines Haarersatzes.

Sie wenden sich mit Ihrer ärztlichen Verordnung an ein Perückenstudio oder einen Friseur Ihrer Wahl. Dieser erstellt nach einer individuellen Beratung einen Kostenvoranschlag und reicht Ihren Antrag bei der KKH zur Genehmigung ein. Der Leistungserbringer beginnt i. d. R. erst nach Erhalt der Kostenzusage mit den handwerklichen Leistungen bzw. Bestellung der Hilfsmittel.

Es wurden bundesweit einheitliche Preise vertraglich vereinbart, welche eine aufzahlungsfreie Versorgung (außer der gesetzlichen Zuzahlung in Höhe von 10,00 Euro) ermöglichen.

Es wird zwischen Kunst- und Echthaar unterschieden. Die Standardversorgung erfolgt mit künstlichem Haarersatz. Ein abweichender Versorgungsanspruch ist gesondert zu begründen.

Wünschen Versicherte aus persönlichen, modischen oder kosmetischen Erwägungen eine höherwertige Versorgung, fallen diese Mehrkosten in den eigenverantwortlichen Bereich.

Treten innerhalb einer Frist von 6 Monaten (Kunsthaar) bzw. 12 Monaten (Echthaar) nach der Lieferung Mängel auf, die auf Herstellungs-, Verarbeitungs- oder Materialfehler zurückzuführen sind, verpflichtet sich der Leistungserbringer, diese Fehler kostenlos zu beseitigen oder kostenlos Ersatz zu leisten. In jedem Fall verpflichtet er sich, die jeweilige Garantie des Herstellers zu gewährleisten. Davon ausgenommen bleiben Leistungen aufgrund unsachgemäßer Behandlung und Pflege.

Ja, sofern Ihr ausgewählter Leistungserbringer gesetzlich zugelassen und Vertragspartner der KKH ist.

Mit unserer praktischen Suche finden Sie schnell und einfach Ihren Hilfsmittel-Anbieter.

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

Bei Fragen zum Hilfsmittel kontaktieren Sie bitte den Vertragspartner.

Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt/Ihre Ärztin.

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