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Optischer Ausgleich der natürlichen Brust

Bei Erhalt einer Verordnung wenden Sie sich bitte an ein Sanitätshaus Ihrer Wahl. Sofern dieses bereits Vertragspartner der KKH ist, kann die Erstversorgung direkt abgerechnet werden.

Individuell herzustellende Brustprothesen sowie Folgeversorgungen sind genehmigungspflichtig.

Sollte das Sanitätshaus Ihrer Wahl noch kein Vertragspartner der KKH sein, so besteht für dieses die Möglichkeit, dem gültigen Vertrag umgehend beizutreten, sofern es bestimmte Qualifizierungsnachweise einbringt.

Die Brustprothesen erhalten Sie direkt über Ihr Sanitätshaus. Vor der Auswahl und Abgabe berät Sie Ihr Sanitätshaus ausführlich über die Versorgungsmöglichkeiten bei Brustprothesen. Um eine passende Brustprothese für Sie auszuwählen, nimmt das Sanitätshaus zu Beginn der Versorgung eine individuelle Messung der betroffenen Körperregion vor.

Bei Erhalt des Hilfsmittels fällt die gesetzliche Zuzahlung an. Die Zuzahlung ist direkt im Sanitätshaus zu zahlen und beträgt in der Regel 10 Prozent der Kosten – mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro je Hilfsmittel. 

Eine paarige Versorgung gilt als Versorgungseinheit, die Zuzahlung erfolgt auf die komplette Einheit der Versorgung.

Das Sanitätshaus bietet Ihnen eine Auswahl von Brustprothesen ohne Mehrkosten an. Wünschen Sie eine Versorgung, die über das Notwendige hinausgeht, müssen Sie die Mehrkosten selber tragen.

Zubehör zur Brustprothese:

Benötigen Sie einen Brustprothesen-BH oder einen Brustprothesenbadeanzug, erhalten Sie von der KKH eine Bezuschussung.

Mittel für die Reinigung der Brustprothese und der Haut sind von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen und müssen daher selbst gezahlt werden.

Bei der Auslieferung erhalten Sie durch unseren Vertragspartner eine Einweisung in den sachgerechten Gebrauch und die Pflege einer Brustprothese.

Passt die Brustprothese nicht in einen handelsüblichen Büstenhalter (BH), berät Sie das Sanitätshaus bezüglich einer individuellen Alternative als Befestigungssystem (Fixierung).

Fixierungen der Brustprothese sind verordnungspflichtig. Sie werden jedoch in der Regel bei der Erstversorgung gleich mit der Prothese verordnet. Das geeignete Befestigungssystem für eine Brustprothese wird unter Berücksichtigung medizinischer und anatomischer Erfordernisse in Abstimmung zwischen Patientin, Sanitätshaus und Arzt ausgewählt.

Das erforderliche Befestigungssystem kann maximal zweimal im Jahr gewährt werden. Sie erhalten jeweils einen Zuschuss von der KKH.

Zusätzlich können Sie gegenüber der KKH alle drei Jahre Ihren Anspruch auf einen Brustprothesenbadeanzug geltend machen. Brustprothesenbadeanzüge ermöglichen ein Einsetzen der Brustprothese in eine dafür eingenähte Tasche. Auch hier erfolgt ein Zuschuss durch die KKH.

Da diese Hilfsmittel nicht nur dem Behinderungsausgleich oder der Krankenbehandlung dienen, sondern zum Teil auch einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens ersetzen, fällt der Kostenanteil des Gebrauchsgegenstandes in die Zuständigkeit des Versicherten.

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

Bei Fragen zum Hilfsmittel kontaktieren Sie bitte den Vertragspartner. Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren Arzt/Ihre Ärztin.

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