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Den Alltag besser bewältigen

An alle Versicherten, die medizinische Produkte benötigen, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine bestehende Behinderung auszugleichen.

Zuzahlung

Wenn Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, zahlen Sie zu jedem Hilfsmittel, das wir übernehmen, eine vom Gesetzgeber vorgegebene Zuzahlung.

  • Hilfsmittel zum Gebrauch bestimmt (z. B. Rollstühle): Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der Kosten des Hilfsmittels, jedoch mindestens 5 Euro und maximal 10 Euro. In Einzelfällen ist eine Zuzahlungsbefreiung möglich.
  • Hilfsmittel zum Verbrauch bestimmt (z. B. Inkontinenzhilfen): Die Zuzahlung beträgt 10 Prozent der monatlichen Kosten, jedoch maximal 10 Euro monatlich.

Wie sich die Zuzahlung berechnet, können Sie anhand dieser Rechenbeispiele sehen:

Kniebandagen
Kosten 65 Euro
10 Prozent der Kosten 6,50 Euro
Ihre Zuzahlung 6,50 Euro
Elektrischer Rollstuhl
Kosten 2.000 Euro
10 Prozent der Kosten 200 Euro
Ihre Zuzahlung 10 Euro

Eigenanteil

Bei Hilfsmitteln, die einen Gegenstand beinhalten oder ersetzen, der auch regelmäßig von Gesunden benutzt wird, wie beispielsweise (orthopädische) Schuhe oder (behindertengerechte) Autokindersitze, ist zusätzlich ein Eigenanteil zu zahlen. Der Eigenanteil für das Hilfsmittel ist in der Regel so hoch, wie die Kosten, die ein vergleichbarer Gebrauchsgegenstand kosten würde.

Wie sich der Eigenanteil berechnet, können Sie anhand dieses Rechenbeispiels sehen:

Orthopädische Maßschuhe
Kosten als medizinisches Hilfsmittel 800 Euro
Kosten als herkömmlicher Gebrauchsgegenstand 76 Euro
Ihr Eigenanteil 76 Euro
Ihre Gesamtsumme (Eigenanteil plus gesetzliche Zuzahlung) 86 Euro

Aufzahlung

Die KKH hat Verträge für aufzahlungsfreie Versorgungen geschlossen. Das heißt, dass Ihnen für alle Hilfsmittel lediglich die Kosten der gesetzlichen Zuzahlung oder ein Eigenanteil entstehen. Wünschen Sie ausdrücklich, trotz ausführlicher Beratung über eine aufzahlungsfreie Versorgung, einen anderen Artikel (Wunschversorgung), kann eine Aufzahlung anfallen. Die Höhe der Aufzahlung bestimmt der jeweilige Leistungserbringer. Die KKH hat darauf keinen Einfluss.

Ein Hilfsmittel kann Ihnen im Rahmen einer ärztlichen Untersuchung verordnet werden. Sie erhalten dann ein Rezept (ärztliche Verordnung). Es ist aber auch möglich, dass Ihnen ein Krankenhaus (z. B. nach einem Krankenhausaufenthalt) oder der Medizinische Dienst ein Hilfsmittel verordnet.

Von welchem Hilfsmittel-Anbieter Sie Ihr verordnetes Hilfsmittel bekommen können, finden Sie ganz einfach mit unserer Suche heraus. Gern informieren wir Sie auch persönlich, wer Sie versorgen kann: Wenden Sie sich einfach an Ihre Servicestelle.

Ist Ihr Hilfsmittel defekt, können Sie sich für Reparaturen an den Vertragspartner wenden, von dem Sie Ihr Hilfsmittel erhalten haben. Dieser wird die Reparatur schnellstmöglich veranlassen. Alternativ können Sie sich auch an Ihre KKH Servicestelle wenden oder uns über das Kontaktformular über den Reparaturbedarf Ihres Hilfsmittels informieren. Wir kümmern uns gern darum, dass Ihr Hilfsmittels repariert wird und wieder einsatzbereit ist.

Sollten Sie Ihr Hilfsmittel nicht mehr benötigen, wenden Sie sich bitte unter Angabe des nicht mehr benötigten Hilfsmittels an Ihre KKH Servicestelle oder informieren Sie uns über das Kontaktformular. Wir sorgen dafür, dass Ihr Hilfsmittel zeitnah bei Ihnen abgeholt wird.

Bei allgemeinen Fragen zu einem Hilfsmittel wenden Sie sich bitte an Ihre KKH Servicestelle.

Bei medizinischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihre(n) Arzt/Ärztin.

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