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Anspruch auf häusliche Krankenpflege

Die KKH übernimmt für Sie die Kosten für eine medizinisch erforderliche Pflegekraft, sofern keine Person im Haushalt diese Aufgabe übernehmen kann. Zu den Aufgaben der Pflegekraft gehört neben der Behandlungs- und Grundpflege ggf. auch die hauswirtschaftliche Versorgung. Die Höhe der Leistung richtet sich nach der Art und Dauer der Versorgung und weicht in den Regionen ab.

Ihre Zuzahlung beträgt 10 % der anfallenden Kosten für die ersten 28 Leistungstage je Kalenderjahr. Für jede Verordnung (Rezept) übernehmen Sie zusätzlich pauschal eine Zuzahlung in Höhe von 10 Euro.

Ansonsten ist die Leistung für Sie kostenfrei, abgesehen von der gesetzlichen Zuzahlung.

Ihre ärztliche Praxis oder das Krankenhaus verordnet die häusliche Krankenpflege. Wenn Sie eine Verordnung erhalten haben, reichen Sie diese bitte direkt beim Pflegedienst ein. Dieser schickt uns dann alle wichtigen Unterlagen zu, damit wir Ihren Anspruch prüfen können. Sie brauchen sich um nichts weiter zu kümmern.

Selbstverständlich wird die Verordnung schnellstmöglich und unverzüglich bearbeitet, wenn alle nötigen Informationen von Ihrem Arzt oder Krankenhaus vorliegen.

Die häusliche Krankenpflege können alle zugelassenen Leistungserbringer nach § 132a SGB V erbringen.

Ihre Fragen beantwortet gern Ihre KKH Servicestelle. Weitere Informationen finden Sie auch in der Richtlinie zur häuslichen Krankenpflege.

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