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Zuzahlung & Erstattung

Zuzahlungen fallen an bei:

  • jedem abgegebenen Arzneimittel,
  • jedem Verbandmittel,
  • den in die Arzneimittelversorgung einbezogenen Mitteln oder Medizinprodukten.

Die Höhe der Zuzahlung für Arzneimittel ergibt sich aus dem Abgabepreis je Packung:

  • 10 %,
  • mindestens jedoch 5 EUR, höchstens 10 EUR,
  • nicht mehr als die Kosten des Mittels.

Besonders preisgünstige Arzneimittel sind von der Zuzahlung befreit. Harn- und Blutteststreifen sind stets zuzahlungsfrei.

Für Trink- und Sondennahrung sowie Verbandmittel bemisst sich die Zuzahlung am Wert pro Verordnungszeile.

Die Zuzahlungen werden direkt an die abgebende Stelle (z. B. Apotheke oder Krankenhausapotheke) entrichtet. Die Zuzahlungspflicht besteht nur für Versicherte, die das 18. Lebensjahr bereits vollendet haben.
Besonders preiswerte Arzneimittel können generell von der Zuzahlung befreit werden. Entscheidend für die Zuzahlungsbefreiung ist, dass die Arzneimittelpreise 30 % unter dem Festbetrag liegen.

Ziel dieser Verträge ist es, über mehr Wettbewerb die starke Steigerung der Kosten im Arzneimittelbereich abzumildern.

Darauf achten wir beim Abschluss unserer Rabattverträge:

  • Bei den Medikamenten der Rabattvertragspartner handelt es sich um Arzneimittel, die sämtliche rechtlichen Prüf- und Zulassungskriterien erfüllen.
  • Es werden lediglich Hersteller berücksichtigt, die die Versorgung der Versicherten mit Arzneimitteln sicherstellen können.
  • Da wir in der Regel Rabattverträge für denselben Wirkstoff mit drei Pharmaunternehmen abgeschlossen haben, erhalten Versicherte stets ein wirkstoffgleiches Medikament. Sollte es bei einem Hersteller zu Engpässen kommen, gibt es oft Ausweichmöglichkeiten im Hinblick auf andere Rabattvertragspartner.
  • Apotheker können problemlos alle Rabattvertragspartner der KKH und deren Arzneimittel in ihrem Computer finden.
  • Rabattvertragspartner bieten nachhaltig preiswerte – häufig zuzahlungsfreie – Arzneimittel an.
  • Wir fördern den Mittelstand und haben überwiegend Verträge mit mittelständischen Unternehmen abgeschlossen.

Aut-idem ist lateinisch und steht für „oder das Gleiche“. Diese Regelung beinhaltet Folgendes:

Der Arzt kann entweder ein konkretes Arzneimittel verordnen oder nur den Wirkstoff in der notwendigen Stärke. Wird ein Fertigarzneimittel verordnet und ist auf dem Kassenrezept nichts weiter vermerkt, gilt immer die Aut-idem-Regelung. Der Apotheker muss dann ein Arzneimittel mit identischem Wirkstoff und in der gleichen Wirkstoffstärke eines Pharmaherstellers abgeben, mit dem die KKH einen Rabattvertrag abgeschlossen hat. Der Arzt kann auf dem Kassenrezept durch Ankreuzen eines entsprechenden Kästchens diese Austauschregelung ausschließen. Das kann erforderlich sein, wenn der Patient aus medizinischen Gründen kein anderes Mittel bekommen soll.

Probleme mit den ausgetauschten Medikamenten brauchen Patienten nicht zu befürchten. Es handelt sich um Arzneimittel, die jeweils über den gleichen Wirkstoff in der gleichen Wirkstoffstärke und die gleiche Wirkung wie die Originale verfügen. Dies wird von der zuständigen Behörde intensiv geprüft, bevor ein Medikament zugelassen wird (sogenannte Bioäquivalenz).

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