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Rechte für schwangere Arbeitnehmerinnen

Sechs Wochen vor der Geburt und acht Wochen danach darf das arbeitgebende Unternehmen Sie grundsätzlich nicht mehr beschäftigen (§ 3 Absatz 1 MuSchG) Bei Mehrlingsgeburten verlängert sich die Frist nach der Geburt sogar auf zwölf Wochen. Das gilt auch, wenn nach der Geburt eine Behinderung des Kindes festgestellt wird.

Bei einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist ebenfalls: Konnten Sie Tage vor der Geburt nicht in Anspruch nehmen, dürfen Sie diese nach der Geburt an die Schutzfrist anhängen.

Bei einem generellen Beschäftigungsverbot (§ 11 MuSchG) sind gewisse Tätigkeiten nicht mehr erlaubt. Es gilt für Schwangere und stillende Mütter und ist ab Bekanntgabe der Schwangerschaft wirksam.

Demnach darf das arbeitgebende Unternehmen von Ihnen keine Tätigkeiten verlangen, die Ihre Gesundheit gefährden könnten. Dazu gehören zum Beispiel körperlich anstrengende Arbeiten oder solche, bei denen Sie mit Staub, Dämpfen oder Hitze zu tun haben. Auch ständiges Stehen, Nachtarbeit oder Sonn- und Feiertagsarbeit sind verboten.

Wenn Sie möchten, können Sie jedoch zum Teil auf dieses generelle Beschäftigungsverbot verzichten.

Bei dem individuellen (oder auch: ärztlichem) Beschäftigungsverbot (§ 16 MuSchG) geht es um den individuellen Gesundheitszustand der Schwangeren. Es gilt nur in Verbindung mit einem ärztlichen Attest.

Haben Sie also eine ärztliche Bescheinigung dafür, dass eine andauernde Beschäftigung Ihre Gesundheit oder die des Kindes gefährden könnte, dürfen Sie nicht mehr arbeiten. Daran muss das arbeitgebende Unternehmen sich halten – auch dann, wenn die grundsätzliche Schutzfrist noch nicht begonnen hat.

Außerdem können Sie natürlich eine AU-Bescheinigung erhalten, wenn Sie Krankheitssymptome haben (z. B. eine Infektion oder akute Verletzungen), die eine Krankschreibung notwendig machen.

Dies ist eine ärztliche Entscheidung.

Eine gesetzliche Vorschrift gibt es nicht. Aber natürlich kann das arbeitgebende Unternehmen besser auf Einschränkungen Ihrer Tätigkeit reagieren, wenn Sie es möglichst früh informieren.

Wir helfen Ihnen gern weiter. Die nächste Servicestelle und alle Öffnungszeiten finden Sie hier.

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