-
Werden wieder Begutachtungen in der Häuslichkeit durchgeführt?
Die Begutachtungen können je nach Pandemielage und bestehender Risikofaktoren ohne körperliche Untersuchung des Versicherten in seinem Wohnbereich erfolgen. Dafür kommen strukturierte Telefoninterviews zum Einsatz.
-
Gibt es Ausschlusskriterien für einen Hausbesuch?
Für die Gesunderhaltung der besonders gefährdeten Personengruppen pflegebedürftiger Menschen gelten Ausschlusskriterien für die Begutachtung mittels Hausbesuch:
- Wohnort mit Ausbruchsgeschehen mit angeordneter Einschränkung des öffentlichen Lebens (regionalem Lock down), Hotspots mit begrenztem Kontaktverbot
- zu begutachtende Person wohnt in einer Pflegeeinrichtung, in der der Verdacht auf vorliegende SARS-CoV-2-Infektionsfälle besteht oder SARS-CoV-2-Infektionsfälle aktuell bestätigt sind
- eingeschränkter Immunkompetenz infolge kürzlich erfolgter Organtransplantationen, laufender zytostatischer Chemotherapie oder laufender Immunsuppressionstherapie
- fortgeschrittene Lungenerkrankung
- akute SARS-CoV-2-Infektion
- SARS-CoV-2-Verdacht
- unspezifische akute, die Atmung betreffende Symptome, wie bspw. Fieber, Husten, Halsschmerzen, bisher nicht bekannte Atembeschwerden, Störungen des Geruchs- und Geschmacksinns.
Wenn Sie eine schriftliche Anmeldung zum Hausbesuch erhalten haben und auf die zu begutachtende Person und/oder bei der Begutachtung anwesenden Personen eines der oben aufgeführten Kriterien zutrifft, informieren Sie bitte telefonisch oder schriftlich Ihren MD. (Siehe auch „Ich kann den angekündigten Termin für die digitale Begutachtung nicht wahrnehmen. Was soll ich tun?“)
-
Was ist für die Begutachtung in der Häuslichkeit zu beachten?
Damit Sie und andere aufgrund der aktuellen Coronavirus-Pandemie geschützt werden, sind einige Vorsichtsmaßnahmen zu beachten:
- Bitte tragen Sie während der gesamten Begutachtung einen Mund-Nasenschutz.
- Um das Infektionsrisiko so gering wie möglich zu halten, bitten wir Sie darum, die Anzahl der bei der Begutachtung anwesenden Pflegepersonen/Personen des Vertrauens auf ein Minimum zu beschränken.
- Die Gutachter/innen werden regelmäßig getestet. Um ggf. Infektionsketten nachvollziehen zu können, werden Namen und Kontaktdaten der bei der Begutachtung Anwesenden aufgenommen.
- Zum gegenseitigen Schutz wird auf den Handschlag zur Begrüßung und Verabschiedung verzichtet und auf ein regelmäßiges Lüften geachtet.
- Bitte bemühen Sie sich, wo immer möglich, den Mindestabstand von 1,5m zu anderen Personen sowie die Husten- und Nies-Regeln einzuhalten.
- Bitte tragen Sie während der gesamten Begutachtung einen Mund-Nasenschutz.
-
Meine Pflegebedürftigkeit soll geprüft werden. Wie wird das gemacht, wenn wegen eines regionalen Lockdown, Hotspots oder aufgrund bestehender Risikofaktoren niemand zu mir nach Hause kommen darf?
Da persönliche Besuche bei Ihnen zu Hause nicht möglich sind, ändert sich das Verfahren der Begutachtung. Die Begutachtung findet nun telefonisch und mit einem strukturierten Interview statt. Der Medizinische Dienst (MD) stellt Ihnen am Telefon Fragen zu Ihrer Pflegesituation. Dieses neue Verfahren heißt „digitale Begutachtung“.
-
Ich habe Leistungen der Pflegeversicherung beantragt. Wie erfahre ich, wann der Medizinische Dienst der Krankenversicherung mich digital begutachten möchte?
Der Medizinische Dienst (MD) kündigt Ihnen rechtzeitig den Termin Ihrer digitalen Begutachtung in einem Brief an. Sie erfahren
- wann Sie angerufen werden,
- wer Sie begutachtet
- und wie lange das Telefonat dauern wird.
-
Ich kann den angekündigten Termin für die digitale Begutachtung nicht wahrnehmen. Was soll ich tun?
Bitte sagen Sie den Termin telefonisch oder per E-Mail direkt beim Medizinische Dienst (MD) ab. Die Telefonnummer oder E-Mail-Adresse finden Sie auf dem Schreiben des MDs.
Falls Sie keinen neuen Termin vereinbaren können, teilen Sie dies bitte dem MD mit. Bitte geben Sie bei Terminabsagen oder Rückfragen den Servicecode an. Diesen finden Sie in dem Schreiben mit dem Begutachtungstermin rechts oben.
-
Ich möchte den angekündigten Termin für die digitale Begutachtung nicht wahrnehmen und einen alternativen Termin vereinbaren. Wie kann ich das tun?
Bitte sagen Sie den Termin nur in absoluten Ausnahmefällen ab. Es kann länger dauern, bis Sie einen neuen Termin für die digitale Begutachtung erhalten. Termine können Sie telefonisch oder per E-Mail absagen.
-
Muss ich mich auf eine digitale Begutachtung besonders vorbereiten?
Die digitale Begutachtung ist auch nicht viel anders als die Begutachtung bei Ihnen zu Hause. Bereiten Sie sich dafür einfach genauso vor, wie Sie es für diese getan hätten.
Bitte legen Sie für das Telefonat diese Unterlagen, falls vorhanden, bereit:
- aktuelle Berichte über Krankenhausbehandlungen und fachärztliche Untersuchungen,
- den Pflegebericht (Dokumentationsmappe) Ihres Pflegedienstes,
- Ihre Medikamente oder den aktuellen Verordnungsplan,
- Personalausweis, Schwerbehindertenausweis oder Sozialamtsbescheid über Pflegegeld.
-
Dürfen mich meine Angehörigen bei dem Telefonat unterstützen?
Ihre Angehörigen dürfen gern bei dem Gespräch dabei sein. Wenn es für Sie in Ordnung ist, befragt der Medizinische Dienst (MD) Ihre Angehörigen und Mitarbeitende des Pflegedienstes oder der Pflegeeinrichtung. Der MD geht davon aus, dass Sie mit der Befragung einverstanden sind, wenn diese Pflegepersonen am Gespräch teilnehmen. In anderen Fällen wird der MD Sie um Ihr schriftliches Einverständnis bitten, falls Sie dies noch nicht gegeben haben.
-
Ich werde gesetzlich betreut. Muss ich meiner Betreuungsperson von der digitalen Begutachtung erzählen?
Bitte informieren Sie Ihre Betreuungsperson, wenn Sie telefonisch begutachtet werden sollen.
-
Meine Angehörigen sprechen nicht gut Deutsch. Können sie mich trotzdem bei der Begutachtung unterstützen?
Bei der Begutachtung sollten Personen anwesend sein, die gut Deutsch verstehen und sprechen. Können andere Erwachsene mit besseren Deutschkenntnissen Sie dabei unterstützen? Es ist wichtig für das Gutachten, dass Ihre Pflegesituation gut beschrieben wird.
-
Muss ich an der digitalen Begutachtung teilnehmen?
Im Falle eines regionalen Lockdown, Hotspots oder aufgrund bestehender Risikofaktoren gibt es zurzeit keine andere Möglichkeit, Ihren Pflegegrad festzustellen. Bitte nutzen Sie diesen unkomplizierten Weg, um sich und andere vor einer Ansteckung zu schützen.
-
Kann ein Pflegegrad überhaupt durch eine digitale Begutachtung festgestellt werden?
Ein Pflegegrad wird immer anhand von engen Richtlinien ermittelt. Die sind bei der persönlichen und bei der digitalen Begutachtung gleich. Das telefonische Gespräch, Ihre medizinischen Unterlagen und der ausgefüllte Fragebogen ermöglichen es, auch ohne einen Hausbesuch ein verlässliches Gutachten für Sie zu erstellen.
-
Gibt es später einen Hausbesuch, wenn die Einschränkungen durch das Coronavirus aufgehoben wurden?
Der Hausbesuch wird nicht nachgeholt, da der Medizinische Dienst (MD) bereits durch die digitale Begutachtung einen verlässlichen Pflegegrad ermittelt hat.
-
Muss ich für die digitale Begutachtung einen Computer oder andere technische Geräte besitzen?
Sie benötigen keinen Computer. Ein ganz normales Telefon reicht aus. Die Mitarbeitenden des MDs rufen Sie an und interviewen Sie persönlich am Telefon.
-
Mein ambulanter Pflegedienst kommt wegen Corona nicht mehr zu mir nach Hause. Was soll ich tun?
Sie haben nun verschiedene Möglichkeiten: Können kurzfristig Angehörige oder andere Personen, die Ihnen nahestehen, die Arbeit des Pflegedienstes übernehmen? Dann können Sie jetzt Pflegegeld beantragen. Dies bekommen Sie statt Ihrer bisherigen Pflegesachleistungen. Es ist auch möglich, dass Sie beide Leistungen teilweise erhalten. Hier teilen sich dann zum Beispiel Angehörige und ein Pflegedienst Ihre Pflege. Dies können Sie ganz unkompliziert bei uns telefonisch beantragen.
Werden Sie trotz dieser Maßnahmen nicht ausreichend versorgt? Bitte informieren Sie uns sofort darüber. Gemeinsam finden wir eine Lösung, damit Sie weiterhin gut versorgt werden.
-
Meine Kurzzeitpflege wurde wegen Corona geschlossen. Was soll ich tun?
Wir unterstützen Sie dabei, kurzfristig eine neue Pflegeeinrichtung zu finden. Werfen Sie dafür gern einen Blick auf unseren Pflegelotsen.
-
Müssen Beratungsbesuche stattfinden?
Um das vorhandene Pflegekräfteangebot in der aktuellen Pandemielage auf die Sicherstellung der pflegerischen Versorgung zu konzentrieren, kann bis auf weiteres Pflegegeld auch ohne die Durchführung eines Beratungseinsatzes bezogen werden. Die Pflegekasse wird darüber informieren, sobald die Nachweispflicht wieder eintritt.
Selbstverständlich besteht aber weiterhin die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der Beratung, die insbesondere im Fall von Unterstützungsbedarf auch genutzt werden sollte. Dies gilt sowohl für eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit, als auch in telefonischer/digitaler Form oder per Videokonferenz.
-
Mein Pflegekurs ist wegen Corona ausgefallen. Wie komme ich nun an die Infos?
In dieser schwierigen Situation können Sie sich bei uns auch online von zu Hause aus über das Thema Pflege informieren. Nutzen Sie dafür gern unseren KKH PflegeCoach.
-
Bei mir im Ort gilt eine Ausgangssperre. Bekomme ich eine Bescheinigung von der Pflegekasse bei der KKH, damit meine Pflegeperson trotzdem zu mir kommen kann?
Wir können Ihnen leider keine Bescheinigung dafür ausstellen. Bitte fragen Sie bei Ihren örtlichen Behörden nach einer Bescheinigung.
-
Mein Kind ist pflegebedürftig und ich muss eigentlich arbeiten. Da die Kita/Schule geschlossen hat, bleibe ich als Pflegeperson zu Hause und betreue mein Kind. Gibt es finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten für mich?
Falls Sie berufstätig sind, können Sie für diese Zeit Pflegeunterstützungsgeld beantragen. Wir erstatten Ihnen dann für die Zeit der Pflege einen Teil ihres Nettogehaltes, wenn Sie deshalb von der Arbeit freigestellt sind.
-
Verändert sich der monatliche Höchstanspruch der zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel aufgrund von Covid-19?
Der monatliche Zuschuss für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel wird vom 01.04.2020 zunächst bis zum 31.12.2021 von 40 Euro auf 60 Euro erhöht.
-
Kann ich den Entlastungsbetrag flexibler nutzen?
Der Übertrag offener Ansprüche des Entlastungsbetrages der Jahre 2019 und 2020 ist bis einschließlich 31.03.2022 möglich.
Pflegebedürftige mit Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag auch für die Kostenerstattung von anderen Hilfen einsetzen, wenn dadurch Versorgungsengpässe infolge der Corona-Krise überwunden werden.
-
Wann und wie lange erhalte ich Pflegeunterstützungsgeld?
Unter folgenden Voraussetzungen erhalten Sie das Pflegeunterstützungsgeld für bis zu 20 Tage:
- Sie müssen eine Pflege für einen akuten Pflegefall in der Familie organisieren
- Es entsteht eine Versorgungslücke bei der Pflege zuhause (weil z. B. die Pflegekraft ausfällt oder ein ambulanter Pflegedienst schließt).
-
Ist aufgrund der Covid-19 Situation eine Beantragung von zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmitteln gesetzlich ausgehebelt?
Nein. Eine Beantragung und Überprüfung der Erforderlichkeit von zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmitteln ist weiterhin notwendig.
-
Ich habe eine ganz spezielle Frage zu meiner Pflegesituation. An wen kann ich mich wenden?
Melden Sie sich persönlich per Telefon oder E-Mail bei uns. Alle Kontaktmöglichkeiten finden Sie hier.
Kennen Sie schon unser umfangreiches Informationsangebot zu allen Pflegethemen? Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen: Pflege und Pflegeversicherung.
-
Werde ich als Pflegeperson bevorzugt geimpft?
Es werden laut Impfverordnung bis zu zwei enge Kontaktpersonen von pflegebedürftigen Personen, die nicht in einer Einrichtung leben, der Gruppe 2 zugeschrieben und erhalten somit eine hohe Priorität beim Impfen.
-
Bekomme ich von meiner Pflegekasse eine Bescheinigung über meine Pflegetätigkeit, damit ich innerhalb der Impfstrategie bevorzugt werde?
Nein. Die Pflegekassen dürfen aufgrund von datenschutzrechtlichen Gründen keine Nachweise für Pflegepersonen ausstellen. Alternativ stellen wir Ihnen einen Nachweis zur Verfügung, der von der pflegebedürftigen Person selbst beziehungsweise ihren gesetzlich Vertretenden oder Bevollmächtigten ausgestellt werden kann.
-
§ 150 Abs. 3 SGB XI – Ausgleich finanzieller Belastungen
Mit dem Pflegeschutzschirm können voll- und teilstationäre Pflegeheime sowie ambulante Pflegedienste die Corona-bedingten Mehrkosten und Mindereinnahmen unbürokratisch bei der für das Bundesland zuständigen Pflegekasse geltend machen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung von Anträgen aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Meldebogen sowie den Antrag zur Geltendmachung von SARS-CoV-2 bedingten Mehraufwendungen sowie Mindereinnahmen unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Hinweis: Bitte füllen Sie die notwendigen Angaben vollständig aus und reichen beide Formulare gemeinsam ein, sodass wir den Auszahlungsbetrag schnellstmöglich zur Verfügung stellen können.
Eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Angeforderte Unterlagen zum Nachweisverfahren senden Sie bitte an nachweisverfahren@kkh.de.
Nähere Informationen zum Pflegeschutzschirm, zum Erstattungs- und Nachweisverfahren sowie die notwendigen Anträge finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.
-
§ 150 Abs. 5a Satz 4 SGB XI – Angebote zur Unterstützung im Alltag
Mit dem Pflegeschutzschirm können zugelassene Pflegedienste außerordentliche Mehraufwendungen und Mindereinnahmen für nach Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45 a SGB XI unbürokratisch bei der für das Bundesland zuständigen Pflegekasse geltend machen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung von Anträgen aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag zur Kostenerstattung für Anbieter von Angeboten zur Unterstützung im Alltag unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Nähere Informationen zur Corona-Prämie, zum Erstattungsverfahren sowie den notwendigen Antrag finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.
-
§ 150a Abs. 7 SGB XI – Finanzierung von Sonderleistungen für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Teil 1)
(Prämien-Festlegungen Teil 1)
Mitarbeiter, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch gegenüber ihren Arbeitgebern auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Prämie. Die Arbeitgeber können diese Corona-Prämie bei der zuständigen Pflegekasse beantragen.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung und Auszahlung von Corona-Prämien aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Pflegeeinrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag zur Geltendmachung von Corona-Prämien für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen nach § 150a SGB XI an die nachfolgend genannten E-Mail Adressen ein.
Das Formular zur Mitteilung der Pflegeeinrichtung über die Auszahlung der Corona-Prämien an die Beschäftigten gemäß § 150a Abs. 7 SGB XI stellen Sie uns bitte unmittelbar nach der Zahlung unter der zugehörigen E-Mail-Adresse für Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
Nähere Informationen zum Erstattungs- wie auch zum Nachweisverfahrens finden Sie in den Erläuterungen des GKV.
Zahlung des Landepflegebonus für das Bundesland Niedersachsen
Ab dem 1. August 2020 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beim Landesamt für Soziales, Jugend und Familie die Aufstockung um den Landesanteil für ihre Beschäftigten per Postweg beantragen. Fügen Sie Ihrem Antrag den Bescheid der Pflegekassen über die Auszahlung des Bundesanteils der Corona-Prämie bei. Weitere Informationen zur Auszahlung des Landespflegebonus finden Sie auf der Homepage des Landesamtes.
-
§ 150a Abs. 7 SGB XI – Finanzierung von Sonderleistungen für Beschäftigte in Pflegeeinrichtungen (Teil 2)
(Prämien-Festlegungen Teil 2)
Beschäftigte, die zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 mindestens drei Monate in einer zugelassenen Pflegeinrichtung tätig sind, erhalten nach § 150a SGB XI einen Anspruch auf eine einmalige steuer- und sozialabgabenfreie Corona-Prämie. Die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesen Einrichtungen im Rahmen einer Arbeitnehmerüberlassung oder eines Werk- oder Dienstleistungsvertrags eingesetzt werden (Arbeitgeber nach § 150a Absatz 1 Satz 2 SGB XI), werden verpflichtet, die gestaffelten Corona-Prämien an ihre Beschäftigten auszuzahlen. Zur Finanzierung dieser Prämien erhalten sie nach § 150a Absatz 7 SGB XI einen Anspruch gegenüber der Pflegeversicherung auf Vorauszahlung des Betrags, den sie für die Auszahlung der Corona-Prämien an ihre Beschäftigten benötigen
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Sofern Sie ein Dienstleistungsunternehmen sind, welches über mehrere Sitze (Filialen) verfügen und für diese eine landesbezogene Organisation besteht, ist der Sitz der Landesorganisation für die Zuständigkeit maßgeblich.
Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung und Auszahlung von Corona-Prämien aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihr Dienstleistungsunternehmen befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte das Musterformular zur Geltendmachung für Dienstleistungsunternehmen an die nachfolgend genannten E-Mail Adressen ein.
Das Formular zur Darlegung der Personaleinsätze und die Mitteilung des Dienstleistungsunternehmens stellen Sie uns bitte ebenso unmittelbar nach der Zahlung unter der zugehörigen E-Mail-Adresse für Niedersachsen oder Sachsen-Anhalt zur Verfügung.
Nähere Informationen zum Erstattungs- wie auch zum Nachweisfahren finden Sie in den Erläuterungen des GKV.
-
§ 7 Abs. 2 TestV – Kostenerstattung von PoC-Antigen-Testungen für Pflegeeinrichtungen & Angebote zur Unterstützung im Alltag
Aufgrund der Coronavirus-Testverordnung (TestV) wird von den zuständigen Pflegekassen die Erstattung der für zugelassene Pflegeeinrichtungen und der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag anfallenden außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen vorgenommen. Die Abrechnung der Kosten erfolgt für Einrichtungen mit einer Zulassung nach § 72 SGB XI als außerordentliche Mehraufwendungen über das Kostenerstattungsverfahren gem. § 150 Abs. 2 SGB XI bzw. § 150 Abs. 5a SGB XI für Anbieter von nach Landesrecht anerkannten Angeboten zur Unterstützung im Alltag. Einrichtungen, die nicht nach dem SGB XI zugelassen sind, rechnen die Kosten mit der Kassenärztlichen Vereinigung ab.
Gegenüber welcher Pflegekasse Sie Ihren Anspruch geltend machen können, richtet sich nach regionaler Zuständigkeit. Die Pflegekasse bei der KKH ist ausschließlich für die Bearbeitung und Auszahlung aus Regionen bzw. Landkreisen der Bundesländer Niedersachsen und Sachsen-Anhalt verantwortlich.
Ihre Einrichtung befindet sich in den Regionen, welche in die Zuständigkeit der Pflegekasse bei der KKH fallen? Dann reichen Sie bitte den Antrag für die Erstattung unter der E-Mail-Adresse pflegeschutzschirm@kkh.de ein.
Eine bundesweite Übersicht der Zuständigkeiten aller Pflegekassen finden Sie auf der Seite des GKV-Spitzenverbandes.
Nähere Informationen zum Erstattungsverfahren der außerordentlichen Aufwendungen für PoC-Antigen-Testungen sowie die notwendigen Anträge finden Sie in den Erläuterungen des GKV-Spitzenverbandes.