Das gilt für den elektronischen Datenaustausch eAU ab 1. Januar 2025
Zum 1. Januar 2025 greifen Optimierungen im Abrufverfahren der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Dieses ist seit 1. Januar 2023 für Unternehmen verpflichtend. Die Neuerungen hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) gemeinsam mit dem Bundesministerium für Gesundheit genehmigt.
Diese Optimierungen gelten ab 1. Januar 2025
Darstellung der Zeiträume
Die Zeiträume, die Krankenkassen den Arbeitgebern im eAU-Abrufverfahren zurückmelden, werden übersichtlicher: Die Abwesenheit wird nun mit den Feldern „Nachweis seit“ sowie „Voraussichtlich Nachweis bis“ bzw. „Tatsaechlich Nachweis bis“ dargestellt. Und zwar unabhängig von der Art der Abwesenheit der Arbeitnehmenden.
Vorsorge und Rehabilitationszeiten
Die Zeiten, in denen Arbeitnehmende in einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung sind, werden in das Abrufverfahren ab 01. Januar 2025 integriert und an den Arbeitgeber zurückgemeldet. Hierfür lautet die neue Rückmeldart „5 - Reha/Vorsorge“.
Rückmeldung bei stationären Krankenhausaufenthalten
Bei stationären Krankenhausaufenthalten gilt ab 1. Januar 2025: Wenn die Krankenkasse bisher nur das voraussichtliche Entlassungsdatum an den Arbeitgeber zurückgemeldet hat, wird der tatsächliche Entlassungstag nachgemeldet, sobald dieser bekannt ist.
„Teilstationäre Krankenhausbehandlung“ als neuer Rückmeldegrund
Es werden ab 01. Januar 2025 auch teilstationäre Krankenhausbehandlungen mit der neuen Rückmeldeart „6 - Teilstationäre Krankenhausbehandlung“ an den Arbeitgeber zurückgemeldet. Der konkrete Zeitraum wird nicht übermittelt.
Neuer Rückmeldegrund „anderer AU-Nachweis“
Der neue Rückmeldegrund „8 - Anderer AU-Nachweis liegt vor“ ermöglicht ab 1. Januar 2025, dass die Krankenkassen den Arbeitgebern einen Hinweis geben können, dass privatärztliche oder ausländische AU-Nachweise vorliegen. Den AU-Zeitraum dürfen die Krankenkassen jedoch nicht zurückmelden und ist als Papiernachweis vom Unternehmen beim Arbeitnehmenden anzufordern.
Neuer Rückmeldegrund „in Prüfung“
Stellt die Krankenkasse fest, dass objektiv fehlerhafte elektronischen Daten von Leistungserbringern vorliegen, geht sie zunächst in Prüfung und meldet als Zwischennachricht den neuen Rückmeldegrund „7 – In Prüfung“. Nach Abschluss der Klärung werden die korrekten AU-Daten an die Arbeitgeber nachgemeldet.
Verfahren Wechsel der Krankenkasse
Ab dem 1. Januar 2025 melden die Krankenkassen den neuen Rückmeldegrund „9 – Weiterleitungsverfahren“, wenn Arbeitnehmende die Krankenkasse gewechselt haben und die neue Krankenkasse keine AU-Daten ermitteln konnte. In diesen Fällen wird bereits seit 01. April 2024 die Anfrage des Arbeitsgebers an die alte Krankenkasse zwecks Prüfung von möglicherweise vorliegenden Krankmeldungen weitergeleitet.
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