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Welche Beiträge können gestundet werden?
Für Arbeitgeber, die vom Shutdown betroffen sind, können die Beiträge für Januar 2021 und Februar 2021 gestundet werden. Sind die Dezemberhilfen noch nicht geflossen, kann auch der Beitrag für Dezember 2020 erneut gestundet werden.
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Bis wann ist der gestundete Beitrag zu zahlen?
Die Beiträge sind wie folgt zu zahlen:
- November 2020 bis zum 27.01.2021
- Dezember 2020 bis zum 24.02.2021 und
- Januar 2021 und Februar 2021 bis zum 29.03.2021.
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Welche Voraussetzungen müssen vorliegen, damit ich die vereinfachte Stundung beantragen kann?
Die Antragstellung muss über das einheitliche Antragsformular erfolgen.
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Wie kann ich die Stundung beantragen?
Nutzen Sie dazu bitte das Kontaktformular und füllen Sie dies und das Antragsformular aus und senden Sie uns das Formular zu.
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Ist diese Stundung zinsfrei?
Ja, die Stundung für die Monate November 2020 bis Februar 2021 sind zinsfrei.
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Können auch bestehende Ratenzahlungsvereinbarungen, die nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, von der vereinfachten Stundung profitieren?
Ja, auch bestehende Ratenzahlungen können, wenn die Voraussetzungen vorliegen, nachjustiert werden.
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Weiterführende Verlinkungen
Bundesministerium für Arbeit und Soziales