
Zeitwertkonten und Lohnsteuer
Anpassung steuerlicher Behandlung
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Voraussetzungen für die steuerliche Behandlung von Zeitwertkonten-Modellen für Führungskräfte in Körperschaften an die Entwicklung der Rechtsprechung angepasst.
Die aktuelle Rechtslage gestaltet sich auf dieser Basis wie folgt:
- Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind – z. B. bei Mitgliedern des Vorstands einer Aktiengesellschaft oder Geschäftsführern einer GmbH –, sind lohnsteuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn der Arbeitnehmer nicht an der Körperschaft beteiligt ist (z. B. Fremd-Geschäftsführer, siehe BFH-Urteil vom 22. Februar 2018 – VI R 17/16).
- Ist der Arbeitnehmer an der Körperschaft beteiligt, beherrscht er diese aber nicht (z. B. Minderheits-Gesellschafter-Geschäftsführer), ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu prüfen, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, sind Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten lohnsteuerlich grundsätzlich anzuerkennen.
- Ist der Arbeitnehmer hingegen an der Körperschaft beteiligt und beherrscht er diese, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, siehe BFH-Urteil vom 11. November 2015 – I R 26/15. Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten werden lohnsteuerlich nicht anerkannt.
Der Erwerb einer Organstellung hat im Übrigen keinen Einfluss auf das bis zu diesem Zeitpunkt aufgebaute Guthaben eines Zeitwertkontos. Nach Erwerb der Organstellung ist hinsichtlich der weiteren Zuführungen zu dem Konto eine verdeckte Gewinnausschüttung zu prüfen. Nach Beendigung der Organstellung und Fortbestehen des Dienstverhältnisses kann der Arbeitnehmer das Guthaben entsprechend ggf. weiter aufbauen oder das aufgebaute Guthaben für Zwecke der Freistellung verwenden.
Quelle: BMF-Schreiben vom 8.8.2019, IV C 5 -S 2332/07/0004 :004