Ukrainische Flüchtlinge einstellen und beschäftigen
Viele Ukraine-Flüchtlinge möchten in Deutschland – zumindest vorübergehend – einer Arbeit nachgehen. Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein? Gibt es bürokratische Hürden? Und welche Rechte haben Flüchtlinge als Arbeitnehmende?
Grundlegende Voraussetzung dafür, dass Flüchtlinge aus der Ukraine in Deutschland arbeiten dürfen, ist eine Arbeitserlaubnis. Diese bekommen die Ukraine-Flüchtlinge recht unbürokratisch, in dem die Ausländerbehörde in der Aufenthaltsgenehmigung vermerkt, dass auch eine Erwerbstätigkeit erlaubt ist. Diese Erlaubnis wird auch dann erteilt, wenn noch kein konkretes Beschäftigungsverhältnis in Aussicht steht. Die Aufenthaltsgenehmigung muss zuvor vom jeweiligen Geflüchteten beantragt werden.
Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) stellen die Ausländerbehörden bereits bei einer Antragstellung sogenannte Fiktionsbescheinigungen aus. Damit ist eine Arbeitsaufnahme schon in der Zeit zwischen Antragsstellung und Erteilung des Aufenthaltstitels möglich. Besondere Berufszugangsvoraussetzungen gelten selbstverständlich auch für Geflüchtete.
Keine Vorrangprüfung bei Ukraine-Flüchtlingen
Unternehmen, die Flüchtlinge aus der Ukraine beschäftigen wollen, benötigen dafür keine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit. Normalerweise erfolgt bei Flüchtlingen aus einem Nicht-EU-Staat eine "Vorrangprüfung". Das bedeutet: Die Arbeitsagentur prüft, ob die freie Stelle nicht vorrangig mit einem Stellenkandidaten aus Deutschland oder einem anderem EU-Land besetzt werden kann. Bei den Ukraine-Flüchtlingen wird die Vorrangprüfung jedoch nicht durchgeführt, diese Hürde entfällt also.
Es gelten die normalen Arbeitnehmendenrechte
Flüchtlinge, die eine Arbeitserlaubnis besitzen und in Deutschland einer Arbeit nachgehen, gelten als ganz normale Arbeitnehmende. Es gibt keine arbeitsrechtlichen Besonderheiten. Sie haben dementsprechend Anspruch auf Mindestlohn und Erholungsurlaub. Auch alle Arbeitnehmerschutzrechte wie die Kündigungsschutzvorschriften sind vom jeweiligen Arbeitgebenden zu beachten.