Steuerzankapfel häusliches Arbeitszimmer
Zwei Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat zwei Entscheidungen zur steuerlichen Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer getroffen.
1. Keine Prüfung der Erforderlichkeit
Streitig war die Frage, ob der Kostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer von der Erforderlichkeit eines entsprechenden Zimmers abhängig ist. Der BFH hat dies nun mit Urteil vom 3.4.2019 (Aktenzeichen: VI R 46/17) im Fall einer Flugbegleiterin verneint. Nach der jetzigen Entscheidung ist unerheblich, ob ein häusliches Arbeitszimmer für die Tätigkeit erforderlich ist. Für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen genügt lt. BFH die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte die Flugbegleiterin u.a. Aufwendungen in Höhe von 1.250 EUR für ein 13,5 qm großes Arbeitszimmer als Werbungskosten geltend. Die Revision wurde letztlich vom BFH als begründet angesehen. Allerdings wurde das Verfahren an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss noch prüfen, ob der Raum im Streitjahr tatsächlich (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung verwendet wurde oder aber neben der einkünfterelevanten Nutzung eine schädliche Mitnutzung vorlag.
2. Kein Abzug für Umbau des privat genutzten Badezimmers
Kosten für den Umbau eines privat genutzten Badezimmers gehören nicht zu den abziehbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Dies hat der BFH mit Urteil vom 14.5.2019 (Aktenzeichen: VIII R 16/15) entschieden.
Im Streitfall hatten die zusammen veranlagten Kläger das Badezimmer und den vorgelagerten Flur in ihrem Eigenheim umfassend umgebaut. Der Kläger machte für das Streitjahr 8,43% der entstandenen Umbaukosten als Ausgaben im Zusammenhang mit seinem häuslichen Arbeitszimmer geltend. Diese Aufwendungen in Höhe von rund 4.000 Euro berücksichtigte das Finanzamt – mit Ausnahme der Kosten für den Austausch der Tür zum Arbeitszimmer – nicht.
Das hat der BFH nunmehr als grundsätzlich zutreffend angesehen. Nach dem Urteil des BFH sind Renovierungs- oder Reparaturaufwendungen, die wie z.B. Schuldzinsen, Gebäude-AfA oder Müllabfuhrgebühren für das gesamte Gebäude anfallen, zwar nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und damit anteilig zu berücksichtigen. Nicht anteilig abzugsfähig sind jedoch Kosten für einen Raum, der wie im Streitfall das Badezimmer und der Flur der Kläger ausschließlich – oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang – privaten Wohnzwecken dient. Erfolgen Baumaßnahmen in Bezug auf einen privat genutzten Raum, fehlt es an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig abzugsfähig sind.