Steuerupdate 2021
Überblick wesentlicher Änderungen 2021
Ein kurzer Überblick für Arbeitgebende und Arbeitnehmende über wesentliche Steueränderungen für 2021.
Unterstützung für Gastronomie
Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 beläuft sich die Umsatzsteuer für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen im Gastronomiebereich auf 7 statt 19 Prozent (Getränke sind von der Steuersenkung ausgenommen).
Unterstützung für Kurzarbeitende
Zuschüsse der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld werden in Höhe von bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt bis Ende 2021 steuerfrei gestellt.
Corona-Prämie verlängert
Sonderleistungen der Arbeitgebenden an ihre Arbeitnehmenden wegen der Corona-Pandemie bleiben im Zeitraum 1. März 2020 bis 30. Juni 2021 bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfrei – diese Regelung war ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 2020 gültig. Dieser Steuerfreibetrag kann im genannten, nun verlängerten Zeitraum nur einmal in Anspruch genommen werden.
Entlastungen für Unternehmen
Der steuerliche Verlustrücktrag wird befristet erweitert. Die Höchstbetragsgrenzen werden für Verluste des Veranlagungszeitraums 2020 und 2021 bei der Einzelveranlagung von einer Million Euro auf fünf Millionen Euro und bei der Zusammenveranlagung von zwei Millionen Euro auf zehn Millionen Euro angehoben. Für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent, höchstens das 2,5-Fache der linearen Abschreibung, in Anspruch genommen werden.
Der Ermäßigungsfaktor zur Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer wird auf das Vierfache des Gewerbesteuer-Messbetrags erhöht (§ 35 EStG).
Entlastungen für Pendler
Die Entfernungspauschale wird ab dem 21. Kilometer für 2021 bis 2023 von 0,30 Euro auf 0,35 Euro angehoben. Geringverdienende, bei denen die erhöhte Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer zu keiner steuerlichen Minderung führt, können mit einer Mobilitätsprämie entlastet werden.
Einführung der Homeoffice-Pauschale
Für die Jahre 2020 und 2021 wird eine Homeoffice-Pauschale von 5 Euro pro Tag, höchstens 600 Euro im Jahr, eingeführt. Steuerpflichtige können einen pauschalen Betrag von 5 Euro für jeden Kalendertag abziehen, an dem die gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausgeübt wurde. Das Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers ist hierfür nicht erforderlich. Die Homeoffice-Pauschale wird - wie andere Werbungskosten wie z. B. Weiterbildungskosten und Kosten für Arbeitskleidung - auf den Werbungskostenpauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet.