Pauschaler Krankenkassen-Bonus
Keine Minderung des Sonderausgabenabzugs
Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) schließt steuerliche Nachteile aus Bonuszahlungen von Krankenkassen weitgehend aus – auch wenn diese pauschal gezahlt werden.
Nach dem Urteil des BFH mindert die von einer gesetzlichen Krankenkasse gewährte Geldprämie (Bonus) für gesundheitsbewusstes Verhalten nicht den Sonderausgabenabzug für Krankenversicherungsbeiträge, sofern hierdurch ein finanzieller Aufwand des Steuerzahlers ganz oder teilweise ausgeglichen wird. Das gilt nach der Entscheidung des BFH auch in den Fällen, in denen der Bonus pauschal ermittelt wird. Die Bonuszahlungen sind auch nicht einkommensteuerpflichtig.
Der im Urteilsfall gesetzlich krankenversicherte Kläger hatte von seiner Krankenkasse für gesundheitsbewusstes Verhalten Boni nach § 65a SGB V von insgesamt 230 Euro erhalten, u.a. für einen Gesundheits-Check-up, die Mitgliedschaft in einem Fitness-Studio und Sportverein sowie für den Nachweis eines gesunden Körpergewichts. Das Finanzamt behandelte die Boni im Hinblick auf deren rein pauschale Zahlung als Erstattung von Krankenversicherungsbeiträgen.
Das Finanzamt musste seine Meinung zum Vorteil des Steuerzahlers ändern. Denn lt. BFH mindern auch solche Boni, die nicht den konkreten Nachweis vorherigen Aufwands des Steuerzahlers für eine bestimmte Gesundheitsmaßnahme erfordern, sondern nur pauschal gewährt werden, grundsätzlich nicht den Sonderausgabenabzug. Sie sind zudem auch nicht beim Versicherten zu versteuern.
Weiterhin Voraussetzung ist jedoch, dass die jeweils geförderte Maßnahme beim Steuerzahler Kosten auslöst und die hierfür gezahlte und realitätsgerecht ausgestaltete Pauschale geeignet ist, den eigenen Aufwand auszugleichen. Nimmt der Steuerzahler dagegen Vorsorgemaßnahmen in Anspruch, die vom Basiskrankenversicherungsschutz umfasst sind (z.B. Schutzimpfungen, Zahnvorsorge), fehlt es an eigenem Aufwand, der durch einen Bonus kompensiert werden könnte. In diesem Fall liegt doch eine den Sonderausgabenabzug mindernde Beitragserstattung vor.
Urteil des BFH vom 6.5.2020, Aktenzeichen: X R 16/18