Neues BMF-Schreiben zur Abgrenzung Bar-/Sachzuwendungen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat seinen Anwendungserlass vom 13.4.2021 zur Abgrenzung von Sachbezügen und Geldleistungen mit Schreiben vom 15.3.2022 aktualisiert.
Die Abgrenzung zwischen einer Geldleistung und einem Sachbezug ist insbesondere hinsichtlich der Anwendung der Sachbezugsfreigrenze von Bedeutung.
Die Sachbezugsfreigrenze wurde zum 1.1.2022 von 44 EUR monatlich auf 50 EUR monatlich angehoben. Der "Klassiker" in der Praxis dürfte weiterhin der monatliche Tankgutschein im Wert von bis zu 50 EUR sein. Bedingung: Die Abrechnung muss ausschließlich zwischen dem Arbeitgebenden und der Tankstelle erfolgen. Der Arbeitnehmende erhält entsprechend kein Bargeld in die Hand.
Die Abgrenzung zwischen Bar-/Sachzuwendung ist aber auch wichtig bezüglich der Zuordnung als steuerfreie Aufmerksamkeit bis zu 60 EUR bei persönlichen Ereignissen und bei der Anwendung der Pauschalsteuer von 30 Prozent auf Sachzuwendungen gem. § 37b EStG.
In der Praxis sind zahlreiche Fragen aufgekommen, sodass das bisherige Scheiben vom 13.4.2021 angepasst worden ist. Das aktualisierte Schreiben vom 15.3.2022 enthält u.a. ergänzende Hinweise darauf, wann ein begrenzter Kreis von Akzeptanzstellen vorliegt, der zur Annahme einer Sachzuwendung führt. So kann man sich bei Einkaufs- und Dienstleistungsverbünden an den Postleitzahlbezirken orientieren.
Gutscheine oder Geldkarten, die nur berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen, führen unabhängig von einer Betragsangabe zur Einstufung als Sachzuwendung. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen und den Bezug im Inland kommt es deshalb hier nicht an. Das BMF stellt jedoch klar, dass hierfür die alleinige Bezugnahme auf eine Händlerkategorie (z. B. sog. Merchant Category Code, MCC) nicht ausreichend ist.
Das BMF-Schreiben vom 15.3.2022 ist auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums abrufbar.