
Jahressteuergesetz 2020
Neue Vorschläge des Bundesrats
Das Jahressteuergesetz 2020 soll zum Jahresende 2020 verabschiedet werden. Der Bundesrat hat noch einige Vorschläge auch zur Arbeitnehmerbesteuerung gemacht, wozu die Bundesregierung jetzt Stellung genommen hat. Arbeitgebende und Arbeitnehmende werden die weitere Gesetzesentwicklung daher mit Interesse verfolgen. Hier ein Ausblick:
Übungsleiterpauschale
Die Übungsleiterpauschale soll von 2.400 Euro auf 3.000 Euro angehoben werden. Die sogenannte Ehrenamtspauschale soll von 720 Euro auf 840 Euro angehoben werden. Die Bundesregierung hat bereits Zustimmung zu den Anhebungen signalisiert.
Steuerfreie Corona-Hilfe
Die aktuell bis zur Höhe von 1.500 Euro steuerfreie Corona-Hilfe soll nach den Vorstellungen des Bundesrats bis zum 31.12.2021 gezahlt werden können. Derzeit läuft die Befreiung zum 31.12.2020 aus. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Verbilligte Wohnungsüberlassung
Bisher kann eine dem Arbeitnehmenden zu eigenen Wohnzwecken vom Arbeitgebenden überlassene Wohnung nicht als Sachbezug angesetzt werden, soweit das vom Arbeitnehmenden gezahlte Entgelt mindestens zwei Drittel des ortsüblichen Mietwerts beträgt. Der Bundesrat schlägt vor, die Regelung auch anzuwenden, wenn die verbilligte Überlassung auf Veranlassung des Arbeitgebenden von einem Dritten ausgeht. Die Bundesregierung wird die Anregung prüfen.
Kurzarbeitergeld
Der Bundesrat bittet die Wirkungen des sog. Progressionsvorbehalts insbesondere für die Fälle des steuerfreien Kurzarbeitergeldes zu überdenken. Betroffenen drohen erhebliche Einkommensteuernachzahlungen. Die Bundesregierung wird den Vorschlag prüfen.
Zusätzlichkeitsvoraussetzung bei Steuerbefreiungen
Viele Steuerbefreiungsvorschriften sind davon abhängig, dass die Zuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gezahlt werden. Der Bundesrat will Gehaltsumwandlungsmodelle auch rückwirkend gesetzlich ausschließen. Dies lehnt die Bundesregierung aus verfassungsrechtlichen Bedenken ab.
Häusliches Arbeitszimmer
Der Bundesrat bittet zu prüfen, ob die Frage der Abziehbarkeit von Aufwendungen für einen Arbeitsplatz in der eigenen oder gemieteten Wohnung oder im eigenen Haus künftig sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach neu geregelt werden soll. Dieser Vorschlag steht im Kontext mit der Corona-Krise, weil ja eine Vielzahl von Arbeitnehmenden inzwischen ihr Home-Office nutzen.