Neue Sachbezugswerte 2021
Sachbezugswerte für freie Kost und Unterkunft
Die Sachbezugswerte für freie Kost und Unterkunft werden im kommenden Jahr voraussichtlich leicht angehoben. Dies geht aus dem Entwurf der Zwölften Änderungsverordnung zur Sozialversicherungsentgeltverordnung hervor.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt für jedes Kalenderjahr im Voraus den Wert der als Sachbezug zur Verfügung gestellten Verpflegung sowie der Unterkunft entsprechend der Entwicklung der Verbraucherpreise bekannt. Der Preisindex für Verpflegung im Bereich Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen ist im Bezugszeitraum von Juni 2019 bis Juni 2020 um 2,1 Prozent angestiegen. Daher wird sich im Jahr 2021 der Monatswert für freie Verpflegung voraussichtlich von 258,00 auf 263,00 Euro ändern. Bei nicht voller Verpflegung wäre damit das Frühstück mit monatlich 55,00 Euro, das Mittag- und Abendessen mit jeweils 104,00 Euro anzusetzen. Werden nur einzelne Mahlzeiten zur Verfügung gestellt, gilt kalendertäglich 1/30 der vorstehenden Beträge.
Der Verbraucherpreisindex für Wohnung und Nebenkosten stieg im Bezugszeitraum geringfügig um 1,0 Prozent. Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung gestellten Unterkunft wird daher voraussichtlich auf monatlich 237,00 Euro festgesetzt (2020: 235,00 Euro). Der Geldwert der Unterkunft vermindert sich bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent. Bei der Belegung der Unterkunft mit mehreren Beschäftigten gelten geringere Beträge. Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte Wohnung ist als Wert weiterhin der ortsübliche Mietpreis anzusetzen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten verbunden, sind pauschale Werte vorgesehen. Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind die durch diese Beschränkungen festgelegten Mietpreise als Werte anzusetzen. Werden andere Sachbezüge unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als Wert hierfür der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort maßgeblich.
Die Änderungen bedürfen noch der Zustimmung des Bundesrats.