Lohnsteueranmeldungen nun nach Bezugsjahren zuzuordnen
Was Arbeitgebende ab 2021 bei Lohnsteueranmeldungen beachten müssen
Bereits durch das Jahressteuergesetz 2019 wurde eine Änderung bei der Eintragung in den Lohnsteueranmeldungen festgelegt, die Arbeitgebende jetzt ab 2021 beachten müssen.
Bis Ende 2020 ordneten Arbeitgebende die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Steuerabzugsbeträge dem Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum zu, in dem der Arbeitslohn den Arbeitnehmenden zufließt. Auf der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung hingegen bescheinigt der Arbeitgebende den Arbeitnehmenden die einbehaltenen Steuerabzugsbeträge am Ende eines Kalenderjahres oder bei Beendigung eines Dienstverhältnisses für das Kalenderjahr, in dem der Lohn als bezogen gilt (bei laufendem Lohn: im Kalenderjahr, in dem der Lohnzahlungszeitraum endet, bei sonstigen Bezügen: im Kalenderjahr des Zuflusses). Die bescheinigte Lohnsteuer eines Kalenderjahres konnte somit bislang von der angemeldeten Lohnsteuer eines Kalenderjahres abweichen.
Um einen Abgleich zwischen angemeldeter und bescheinigter Lohnsteuer zu ermöglichen, wurde § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes geändert. Seit Jahresbeginn müssen in der elektronischen Lohnsteuer-Anmeldung die Summen der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden und zu übernehmenden Lohnsteuer getrennt nach den Kalenderjahren, in denen der Arbeitslohn bezogen wird, angegeben werden (Vorjahr, laufendes Jahr oder Folgejahr). Die Lohnprogramme wurden bereits entsprechend angepasst, die entsprechenden Update-Angebote sollten unbedingt genutzt werden.