
Kinderkrankengeld verlängert
Anspruch aufgrund der Corona-Pandemie
Aufgrund der Corona-Pandemie wurde der Anspruch auf Kinderkrankengeld für das Jahr 2020 erweitert.
Bislang besteht für gesetzlich Krankenversicherte nach § 45 SGB V pro Kalenderjahr und pro Kind ein Anspruch auf Kinderkrankengeld im Umfang von höchstens zehn Arbeitstagen. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Kind krank ist, betreut werden muss und die Betroffenen deswegen nicht zur Arbeit gehen können. Bei mehr als zwei Kindern beträgt der Anspruch bislang höchstens 25 Tage pro Kalenderjahr. Alleinerziehende haben Anrecht auf doppelt so viele Tage.
Ende August 2020 hat die Bundesregierung mit dem Entwurf eines Gesetzes für ein Zukunftsprogramm Krankenhäuser beschlossen, dass der Anspruch auf Kinderkrankengeld verlängert werden soll. Der Bundesrat hat diesem Gesetzesentwurf am 09. Oktober 2020 zugestimmt. Wegen der Corona-Pandemie gibt es jeweils fünf weitere Tage pro Elternteil, für Alleinerziehende weitere zehn Tage. Die neue Regelung ist zunächst auf das Kalenderjahr 2020 begrenzt.