
Jahresarbeitsentgeltgrenze & Kurzarbeit
Arbeitgebende müssen zu jedem Jahreswechsel beurteilen, ob ihre Arbeitnehmenden aufgrund des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei werden bzw. weiterhin krankenversicherungsfrei bleiben. An dieser Verpflichtung nach § 6 Absatz 4 SGB V ändert auch der Bezug von Kurzarbeitergeld nichts.
Die maßgebliche Jahresarbeitsentgeltgrenze für das Kalenderjahr 2021 beträgt 64.350,00 Euro. Das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt für das folgende Jahr wird vorausschauend per Prognose ermittelt bzw. eingeschätzt. Abgestellt wird auf die bei normalem Verlauf zu erwartenden Einkommensverhältnisse.
Aufgrund der Corona-Pandemie befinden sich derzeit viele Arbeitnehmende in Kurzarbeit. Der Bezug von Kurzarbeitergeld wird als sogenannter Unterbrechungstatbestand betrachtet. Bei vorliegender Versicherungsfreiheit hat ein nur vorübergehendes Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze bedingt durch den Bezug von Kurzarbeitergeld keine Auswirkungen auf den Versicherungsstatus. Für die Beurteilung des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze wird in der betrieblichen Praxis der eigentliche Entgeltanspruch berücksichtigt, der unabhängig von der Kurzarbeit besteht (vgl. Grundsätzliche Hinweise zur Versicherungsfreiheit von Arbeitnehmenden bei Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze vom 20. März 2019, Punkt 5.3). Wird auf dieser Basis die Jahresarbeitsentgeltgrenze (weiterhin) überschritten, besteht auch weiterhin Krankenversicherungsfreiheit.