
Homeoffice-Pflicht endet mit dem 19. März 2022
Die Homeoffice-Pflicht wird nicht über den 19. März hinaus verlängert. Homeoffice-Vereinbarungen bleiben aber weiterhin möglich und empfohlen.
Ab dem 20. März 2022 gilt die bisherige Homeoffice-Pflicht nicht mehr. Die entsprechende Regelung in § 28b Abs. 4 Infektionsschutzgesetz, die bis zum 19. März befristet war, wird nicht verlängert. Arbeitgebende können und sollen aber weiterhin im Einvernehmen mit den Beschäftigten die Arbeit im Homeoffice anbieten, wenn keine betrieblichen Gründe entgegenstehen und die Arbeit im Homeoffice im Interesse des betrieblichen Infektionsschutzes liegt (zum Beispiel bei Tätigkeiten im Großraumbüro). Hierzu wurde bereits eine neue Arbeitsschutzverordnung verabschiedet.
Die pandemiebedingt eingeführte Homeoffice-Pflicht-Regelung verpflichtet Unternehmen dazu, bis einschließlich 19. März 2022 für Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Homeoffice anzubieten, sofern nicht zwingende betriebliche Gründe dagegensprechen. Beschäftigte müssen das Angebot annehmen, soweit ihrerseits keine Gründe wie fehlende räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung des Beschäftigten entgegenstehen. Soll diese Möglichkeit über den 20. März 2022 bestehen bleiben, können Unternehmen hierfür eigene Homeoffice-Regelungen einführen.
Nach aktuellem Stand entfällt ab dem 20. März auch die 3-G-Regel am Arbeitsplatz, wonach nur genesene, geimpfte oder negativ auf das Coronavirus getestete Personen ihre Arbeitsstätte aufsuchen dürfen. Beraten wird noch darüber, ob die verpflichtenden Test- und Maskenangebote bestehen bleiben und inwiefern deren Kosten vom Arbeitgeber zu tragen sind. Das neue Infektionsschutzgesetz soll am Freitag, den 18. März 2022, im Bundestag verabschiedet werden.