Einzelheiten zum Arbeitgeber-Meldeverfahren
Beschlüsse zur konkreten Umsetzung des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes
Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben am 22.9.2020 Beschlüsse zur konkreten Umsetzung des 7. SGB IV-Änderungsgesetzes im Meldeverfahren gefasst. Dies betrifft insbesondere die Gemeinsamen Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung.
Um Unstimmigkeiten bei der Erhebung und Einziehung der einheitlichen Pauschsteuer bei geringfügig entlohnten Beschäftigungen aufzuklären, werden die Entgeltmeldungen für diese Personen um die Angabe zur Art der Besteuerung ergänzt und eine Erweiterung der Meldepflicht eingeführt. In Meldungen mit Entgeltangabe sind stets die Steuernummer des Arbeitgebenden, die Identifikationsnummer nach der Abgabenordung (Steuer-ID) und die Art der Besteuerung anzugeben. Die erweiterte Meldepflicht gilt ab 1.1.2021; sie wird jedoch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales erst zum 1.1.2022 umgesetzt. Die Angaben bei laufenden Beschäftigungsverhältnissen, die über den 31.12.2021 andauern, sind auch in der Jahresmeldung für das Kalenderjahr 2021 zu tätigen. Entgeltmeldungen für geringfügig Beschäftigte werden dazu um den Datenbaustein Steuerdaten (DBST) erweitert.
Die Angabe des Geburtslandes des Arbeitnehmenden in Anmeldungen ohne VSNR ist bislang nur erforderlich, sofern dieser eine europäische Versicherungsnummer hat und diese in der Meldung angegeben wird. Diese Einschränkung ist für das Ermittlungs- und Vergabeverfahren einer VSNR nicht mehr ausreichend. Für ein fehlerfreies Verfahren ist es unabdingbar, neben der Angabe des Geburtsortes in allen Fällen auch die Angabe des Geburtslandes vom Arbeitgebenden zu erhalten. Diese personenbezogene Angabe wird in dem Datenbaustein Geburtsangaben (DBGB) aufgenommen und ist bei Anmeldungen, bei einer gleichzeitigen An- und Abmeldung und Sofortmeldungen anzugeben, sofern keine VSNR in der Meldung enthalten ist.
Die Angabe einer europäischen Versicherungsnummer im Arbeitgeber-Meldeverfahren ist nicht erforderlich. Insoweit wird der Datenbaustein Europäische Versicherungsnummer zum 1.1.2022 gestrichen. Die Streichung von § 5 Abs. 8 DEÜV erfolgt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit dem 8. SGB IV-Änderungsgesetz. Das Besprechungsergebnis vom 22.9.2020 enthält weitere Umsetzungsregelungen.