Einmalzahlungen bis März 2022: Märzklausel beachten
Arbeitgebende, die in den Monaten Januar bis März 2022 Einmalzahlungen auszahlen, haben die Märzklausel zu beachten.
Diese Regelung besagt, dass die jeweilige Einmalzahlung entweder dem Auszahlungsmonat oder dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahres zugeordnet wird.
Für die betriebliche Praxis bedeutet die Märzklausel konkret:
- Zunächst wird geprüft, ob die Einmalzahlung im Monat der Auszahlung voll der Beitragspflicht unterliegt. Dazu errechnen Sie die Differenz zwischen dem laufend gezahlten Entgelt und der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) im Auszahlungsmonat. Ist die Einmalzahlung geringer als die Differenz, ergeben sich keine Besonderheiten und die Einmalzahlung ist voll beitragspflichtig.
- Ist die Einmalzahlung höher als die ermittelte Differenz, ist eine weitere Prüfung nötig. Zunächst wird die Höhe des bisher beitragspflichtigen Entgelts ab 1. Januar 2022 bis zum Ende des Zahlungsmonats der Einmalzahlung ermittelt. Dieser Betrag wird von der anteiligen Jahres-BBG abgezogen.
- Die anteilige Jahres-BBG wird ermittelt, indem Sie die monatliche BBG durch 30 teilen und dann mit der Anzahl der Sozialversicherungstage bis zum Ende des Auszahlungsmonats der Einmalzahlung multiplizieren.
Ergibt sich auch unter Berücksichtigung der anteiligen Jahres-BBG, dass die Einmalzahlung im Jahr 2022 nicht in vollem Umfang beitragspflichtig ist, ist sie dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Jahres 2021 zuzuordnen. Dann ist im Jahr 2021 die anteilige Jahres-BBG zu bilden und auf der Basis zu ermitteln, ob und in welcher Höhe die Einmalzahlung der Beitragspflicht unterliegt.