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Drittes Corona-Steuerhilfegesetz auf dem Weg
Unterstützung zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung in der Corona-Krise
Das "Dritte Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise" (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz) soll bei der Bewältigung der wirtschaftlichen Pandemiefolgen unterstützen.
Die wichtigsten Inhalte des Gesetzes:
- Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes in Höhe von 7 Prozent für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (nicht aber Getränke) wird befristet bis zum 31. Dezember 2022 verlängert – bislang sollte die Regelung mit dem 30.6.2021 enden.
- Für jedes im Mai 2021 kindergeldberechtigte Kind wird das Kindergeld für den Monat Mai 2021 um einen Einmalbetrag in Höhe von 150 Euro erhöht. Im Jahr 2020 gab es bereits einen Bonus in Höhe von 300 Euro je Kind.
- Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 nochmals erweitert und auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagung) angehoben. Dies gilt auch für die Betragsgrenzen beim vorläufigen Verlustrücktrag für 2020. Auch der vorläufige Verlustrücktrag für 2021 wird bei der Steuerfestsetzung für 2020 berücksichtigt.
Der Bundesrat hat dem Gesetz bereits am 5.3.2021 zugestimmt. Das Gesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.