Bis Ende 2021 höheres Kurzarbeitergeld
Bezugsdauer bis zu 24 Monate
Die Bundesregierung hat die Regelungen zum vereinfachten und erhöhten Kurzarbeitergeld bis Ende 2021 verlängert. Für Betriebe, in denen die Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 beginnt, beträgt die Bezugsdauer bis zu 24 Monate.
Ein Betrieb kann zurzeit bereits Kurzarbeit anmelden, wenn mindestens zehn Prozent seiner Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von über zehn Prozent betroffen sind. Diese Regelung wird bis zum Ende des kommenden Jahres beibehalten. Auch die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit wurde bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge zu 50 Prozent erstattet, wenn mit der Kurzarbeit bis zum 30. Juni 2021 begonnen wurde.
Die Höhe des Kurzarbeitergelds beträgt normalerweise 60 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Lebt mindestens ein Kind mit im Haushalt, beträgt das Kurzarbeitergeld 67 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts. Im Zuge der Corona-Pandemie wurde das Kurzarbeitergeld erhöht. Ab dem vierten Bezugsmonat steigt es bei Reduzierung der Arbeitszeit um mindestens die Hälfte auf 70 bzw. 77 Prozent des ausgefallenen Nettoentgelts, ab dem siebten Bezugsmonat auf 80 bzw. 87 Prozent. Diese Regelung wurde bis zum 31. Dezember 2021 für alle Beschäftigten verlängert, deren Anspruch bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Auch die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld wurde für Betriebe, die mit der Kurzarbeit bis zum 31. Dezember 2020 begonnen haben, auf bis zu 24 Monate verlängert, längstens bis zum 31. Dezember 2021. Die Bezugsdauer kann vorübergehend - etwa durch einen Großauftrag - unterbrochen werden. Ist die Kurzarbeit jedoch länger als drei Monate unterbrochen, beginnt ein neuer Kurzarbeitergeldbezug zu den dann geltenden Konditionen. Die vollständige Anrechnung des Entgelts auf das Kurzarbeitergeld wird für während der Kurzarbeit aufgenommene Nebenbeschäftigungen befristet bis zum 31. Dezember 2020 ausgesetzt. Die bestehenden befristeten Hinzuverdienstregelungen sollen insoweit bis zum 31. Dezember 2021 verlängert werden, als dass Entgelt aus einer während der Kurzarbeit aufgenommenen geringfügig entlohnten Beschäftigung anrechnungsfrei bleibt