Corona-Pandemie
Die Auswirkungen auf Minijobber
Die Minijob-Zentrale informiert, was in der betrieblichen Praxis für Arbeitnehmende im Minijob gilt, die ihre Tätigkeit in Corona-Zeiten nicht oder nur teilweise ausüben können.
Im Falle einer Ansteckung mit dem Coronavirus haben Minijobber wie alle anderen Arbeitnehmenden Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Der Arbeitgebende muss während der Krankheit den regelmäßigen Verdienst aus dem Minijob für bis zu sechs Wochen bezahlen.
Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne-Maßnahme müssen Arbeitgebende für die Dauer der Quarantäne ebenfalls den regelmäßigen Verdienst aus dem Minijob weiterzahlen. Sie können dann eine Erstattung der gezahlten Beträge bei der zuständigen Gesundheitsbehörde beantragen.
Sofern ein Kind betreut werden muss und es keine Betreuungsmöglichkeit für das Kind gibt, haben auch Arbeitnehmende mit einem Minijob einen Anspruch auf Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz. Voraussetzung ist, dass das Kind jünger als zwölf Jahre oder behindert und deshalb auf Hilfe angewiesen ist. Der Entschädigungsanspruch besteht jedoch nur, wenn die Betreuung nicht durch den Abbau von vorhandenem Zeitguthaben sichergestellt werden kann. Bei einer durch das zuständige Gesundheitsamt angeordneten Schul- oder Kitaschließung haben Elternteile Anspruch auf eine Erstattung in Höhe von 67 Prozent des Nettoverdienstes aus dem Minijob für höchstens 10 Wochen, Alleinerziehende für bis zu 20 Wochen. Alternativ kommt das sogenannte Kinderkrankengeld in Betracht, das im Jahr 2021 auch in nicht krankheitsbedingten Betreuungsfällen gezahlt wird.
Die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist damit verbunden, dass der oder die Beschäftigte versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung ist. Das ist beim Minijob nicht der Fall, daher erfolgt auch während der Corona-Pandemie keine Zahlung von Kurzarbeitergeld an diese Beschäftigten.